Drei Domains hatte sich der Beklagte reservieren lassen: „bayerischespielbank.de“, „bayerischespielbanken.de“ und „bayerische-spielbank.de“. Darunter wurde jeweils Werbung eingeblendet auf Glücksspiel- und Spieleseiten. Und die Domains standen zum Verkauf.
Der Betreiber der Bayerischen Spielbank, der Freistaat Bayern, fand das gar nicht witzig und klagte unter anderem auf Unterlassung. Dem gab das Oberlandesgericht (OLG) München auch mit Urteil vom 28.10.2010, Aktenzeichen 29 U 2590/10 statt. Er drang jedoch nicht durch mit seinem Antrag, diese Domains auch gegenüber der DENIC freizugeben.
Das Gericht stellte zunächst einmal fest, dass der Freistaat Bayern bezüglich des Betriebs von Spielbanken tatsächlich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) einzustufen sei. Er trete auch in Wettbewerb mit dem beklagten Domainhändler. Es muss nämlich immer der konkrete Fall betrachtet werden. Daher genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören.
Die Namen der Domains seien auch geeignet, über deren Anbieter zu täuschen, und damit durch Verstoß gegen § 5 UWG wettbewerbswidrig. Dabei ging das Gericht vom Durchschnittsverbraucher aus:
"[Ein] Durchschnittsverbraucher versteht die Domainnamen „bayerischespielbank.de“, „bayerischespielbanken.de“ und „bayerische-spielbank.de“ dahingehend, dass die den Domainnamen zugehörigen Webseiten von dem Betreiber der Spielbanken in Bayern unterhalten werden, bei denen es sich, wie der Durchschnittsverbraucher aus der Berichterstattung in Tagespresse und anderen Medien weiß, um Staatsbetriebe handelt. Angesichts dieser Konstellation versteht der Durchschnittsverbraucher die genannten Domainnamen nicht lediglich als Gattungsbezeichnung in Kombination mit einem geografischen Hinweis, sondern erwartet auf den betreffenden Webseiten einen Auftritt des staatlichen Betreibers der Spielbanken in Bayern mit Informationen über das Spielbankangebot in Bayern."Der Beklagte konnte sich auch nicht durch einen Hinweis auf den Internetseiten selbst retten. Diese Möglichkeit besteht bei Domainnamen, die lediglich Gattungsbezeichnungen beinhalten oder bei Gleichnamigen. Hier jedoch, wo zwar ein Gattungsbegriff verwendet wurde, jedoch auch ein Staatsbetrieb Teil des Domainnamens war, genügte dies nicht.
Der Freistaat Bayern konnte den Beklagten aber nicht dazu verpflichten, die Domains freizugeben. Zwar werde der Freistaat in seinen wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Das müsse er aber hinnehmen, zumal er Inhaber des Domainnamens „spielbanken-bayern.de“ sei und darunter auch eine Informationsseite über die bayerischen Spielbanken betreibe - das sei genug Entfaltungsmöglichkeit.
[AnmdRed: Hier ist im Urteil davon die Rede, dass die Informationsseite unter der URL "www.spielbankenbayern.de" zu erreichen sei - das ist jedoch nicht richtig, auch diese Seite enthält Werbelinks und gehört nicht dem Freistaat Bayern.]
Auch einen Rechtsmissbrauch konnte das Gericht nicht erkennen. Rechtsmissbräuchlich wäre es gewesen, die Domain nicht selbst nutzen zu wollen, sondern dem eigentlich Berechtigten zum Kauf anzubieten. Grundsätzlich sei der Handel mit Domains nämlich erlaubt, wenn keine Namens- und Kennzeichenrechte verletzt werden. Und der Beklagte habe hier die Domain allgemein zum Verkauf angeboten und sei nicht an den Freistaat Bayern herangetreten. Auch sei dieser nicht der einzige mögliche Interessent an den Domains, seien darunter dochauch prinzipiell unbedenkliche Internetauftritte Dritter denkbar,
"zum Beispiel journalistische Beiträge, die den Betrieb der Spielbanken in Bayern etwa unter Suchtpräventionsgesichtspunkten kritisch würdigen. Deshalb kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass aufgrund der Domainnamen praktisch nur eine Veräußerung oder Nutzungsüberlassung an den Kläger in Betracht komme."Am Ende blieb der Freistaat sogar noch auf einem Teil der Abmahnkosten sitzen, da diese zu weit formuliert worden war. Ein Teilerfolg, also.
PS: Das Urteil ist derzeit wohl nur kostenpflichtig unter Jurion und Beck abrufbar. Sobald es frei verfügbar ist, werde ich es verlinken.






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