08.02.2011

BGH zur 7-Tage-Speicherung von IP-Adressen durch Provider. Wir werden noch warten müssen...

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte mit Urteil vom 16.06.2010, Aktenzeichen: 13 U 105/07, entschieden, dass die Telekom IP-Adressen 7 Tage lang speichern dürfe, um Entgelte bzw. Störungen ermitteln zu können. Das ist praktisch sehr bedeutsam, da in Filesharing-Fällen auf diese Dateien zurückgegriffen wird, um die Internetanschlussinhaber aufgrund ihrer IP-Adresse ausfindig machen zu können. Besonders Inhaber von Flatrate-Verträgen haben sich immer wieder dagegen gewehrt - wenn Flatrate Flatrate ist, müssen auch keine Verbindungsdaten aufgezeichnet werden.

Dieses Urteil ist vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.01.2011, Aktenzeichen: III ZR 146/10, aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen worden. Heute wurde der Volltext der Entscheidung bekannt.
  • Speicherung, um Entgelte ermitteln zu können

Hiernach muss das Frankfurter Gericht weitere Informationen darüber einholen, inwieweit die Speicherung der IP-Adressen für die Entgeltberechnung nötig ist. Im zu entscheidenden Fall waren die Zugangsdaten für die Nutzung des Internetanschlusses nicht nur stationär, also am DSL-Anschlussort gültig, sondern konnten vom Kunden auch verwendet werden "für andere Arten der Einwahl in das Internet und zur Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Angeboten" der Telekom. In diesen Fällen wäre eine Zuordnung der dabei entstehenden Kosten zur IP-Adresse und damit letztlich zum Vertrag des Kunden nötig.

Der BGH sagte zur Klarstellung auch noch, es sei unerheblich, dass der Kläger diese Möglichkeiten noch nicht genutzt habe. Es sei schließlich nicht auszuschließen, dass er künftig davon Gebrauch machen werde. Für diesen Fall müsse die Beklagte in der Lage sein, anhand der Sessionsdaten und ihrer Zuordnung zum Kkläger, diese Leistungen abzurechnen.
  • Speicherung, um Störungen ermitteln zu können
In diesem Punkt unterlief dem OLG Frankfurt der Fehler, die Beweislast falsch zu verteilen: Nicht der Kläger, sondern die Telekom musste laut BGH dafür Beweis erbringen, welche zumutbaren technischen Mittel es gebe, um Störungen zu ermitteln und so die Netzsicherheit zu gewährleisten, ohne auf die jeweils zugeteilten IP-Adressen zurückgreifen zu müssen.
  •  Fazit
Die Telekom wird im nun folgenden Verfahren vor dem OLG Frankfurt also nachweisen müssen, dass sie die IP-Adresse unbedingt benötig, um Störungen zu ermitteln und auch ihren Kunden Leistungen in Rechnung stellen zu können.

Über die Zu- bzw. Unzulässigkeit dieser Maßnahme darf also weiter spekuliert werden.

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