Just an dem Tag, an dem die Plagiatsvorwürfe gegen den Verteidigungsminister (Derzeit-Nicht-Doktor) zu Guttenberg ruchbar wurden, veröffentlichte das Gericht eine Pressemeldung, wonach ein Ghostwriter sich nicht darauf berufen darf, "Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings" zu sein, da dies eine verbotene Dienstleistung sei:
"Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in einem Unterlassungsverfahren entschieden, dass ein beklagter Ghostwriter auf seiner Internetseite nicht damit werben darf, er sei „einer der Marktführer“ im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings.
Der Beklagte hatte sich auf seiner Internetseite als einer der Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings präsentiert. So verlangt er je nach Umfang etwa für eine Dissertation zwischen 10.000 Euro und 20.000 Euro. Auf seiner Internetseite hatte der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass das Angebot sich nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke beziehe, die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürften.
Der Kläger, ebenfalls Ghostwriter, der auch die Erstellung anderer wissenschaftlicher Texte für Unternehmen und Institutionen anbietet, ist gegen die Behauptung vorgegangen, der Beklagte sei Marktführer. Der Beklagte gehöre weder nach Umsatz noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe. Das Landgericht Wuppertal hatte den Unterlassungsantrag am 06.07.2010 zurückgewiesen (Aktenzeichen 11 O 49/10).
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat auf die Berufung des Klägers am 08.02.2011 dem Beklagten untersagt, mit der Behauptung zu werben, er sei Marktführer. Der Beklagte könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 Euro für einen bloßen Übungstext zahle."
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.02.2011, Aktenzeichen: I-20 U 116/10
Interessant an dieser Entscheidung finde ich, dass ein anderer Ghostwriter geklagt hatte - also jemand, dessen wettbewerbsrechtliche Position sich ebenfalls auf verbotene Dienstleistungen gründete. Mal sehen, was die Entscheidungsgründe in zwei Wochen erbringen werden.





In einem Land dessen Fundament das Belügen und Betrügen des “kleinen Mannes” ist, haben Lügenbarone ein leichtes Spiel. Münchhausen läßt grüssen. So etwas nennt sich die “große Freiheit” , in der es nur um Gewinnmaximierung und Vorteilsnahme geht. Das Resultat sind Billiglöhne und Hartz 4, marode Dienstleister (z.B. Bahn, Gesundheitswesen), Krieg in Afghanistan usw. Die Schere zwischen arm und reich geht immer weiter auseinander und die Politik reagiert mit Ignoranz und Selbstherrlichkeit.
AntwortenLöschenDeshalb: “Keine kapitalistischen Experimente” mehr.
Wir sind das Volk! oder schon vergessen?