Der Tagesspiegel hatte in seiner Ausgabe vom 16.11.2010 (online vom 17.11.2010) die Frage gestellt, wer es verdient habe, für RTL in den Dschungel zu ziehen. "Ich bin ein Star - holt mich hier rein" scheinen die in dem Satire-Artikel genannten Personen in den Augen des Autors förmlich zu flehen; "zehn Medienprominente, die sich mit Fleiß, häufig aber gegen ihren Willen auf der Peinlichkeitsskala nach oben gearbeitet haben" schlug die Zeitung dem Sender als Kandidaten vor.
Neben Alice Schwarzer, Charlotte Roche und Florian Silbereisen findet sich in der Liste auch ein (nach eigenen Aussagen) "internationaler Star Designer und Cosmopolit" wieder, der wie folgt beschrieben wurde:
"Der soll Modedesigner sein, hat es mit seinen pompösen Wallawalla-Kreationen aber nur zu Abverkäufen beim Einkaufssender gebracht."Dass er seine Kollektion nur über einen Einkaufssender verkaufe, sei falsch, meinte der so Erwähnte. Per einstweiliger Verfügung verlangte er daraufhin den Abdruck einer Gegendarstellung gemäß § 10 Berliner Pressegesetz, nach dem eine Pflicht zum Abdruck der Gegendarstellung besteht, wenn der Betroffene durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.
Das Kammergericht Berlin entschied nun mit Beschluss vom 17.01.2011, Aktenzeichen 10 W 172/10,
"dass die den Antragsteller betreffende Passage im beanstandeten Artikel [...] keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung enthält. Denn es handelt sich um eine satirische Darstellung. Bei satirischen Darstellungen ist [...] nicht nur der zu ermittelnde Aussagekern, sondern auch die Einkleidung der Aussage darauf hin zu prüfen, ob durch eine unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wird."Weiter sei es zutreffend,
"dass der durchschnittliche Leser im Kontext des Artikels keine Darstellung über die Vertriebswege der vom Antragsteller entworfenen Kreationen aufstellt. Mit der Bemerkung soll allein ausgedrückt werden, dass der Antragsteller es aus Sicht des Autors, als Modedesigner noch nicht soweit gebracht hat, weswegen er als Kandidat für das Dschungelcamp geeignet sei. Der satirisch überzeichneten Äußerung, die sich auch in dem Begriff "pompöse Wallawalla-Kreationen" zeigt, ist auch schon angesichts der Kürze des den Antragsteller betreffenden Textes nicht zu entnehmen, dass eine vollständige Angabe zu den Vertriebswegen erfolgen sollte."Was darf die Satire, fragte einst Kurt Tucholsky aka Ignaz Wrobel. Und antwortete: Alles.
Vielleicht darf Satire nicht alles. Aber nach diesem Urteil ist wieder ein bisschen klarer, was sie darf:
Auch eine fehlerhafte Tatsachenbehauptung kann abgedruckt werden, wenn sich aus der Gesamtschau ergibt, dass dies überspitzt und damit satirisch gemeint ist.





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