17.02.2011

FlexStrom: Neukundenbonus oder Treuebonus? Gericht entscheidet über nicht gezahlten Kundenbonus.

Die Heidelberger Firma Verivox hilft Verbrauchern, günstige Stromtarife zu finden. Dabei wird - wenn der Verbraucher das wünscht - nicht nur der reine Strompreis berechnet, sondern auch weitere Kosten oder Vergünstigungen in eine Gesamtkalkulation mit aufgenommen. Auch so genannte Neukundenboni sind Teil dieses Gesamtpreises. Dazu schreibt Verivox in einem erklärenden Text:
"Manche Tarife beinhalten einmalige Bonuszahlungen des Anbieters, die spätestens zum Ende des ersten Belieferungsjahres fällig werden. Wenn Sie diese Option aktivieren, werden diese Boni in die Gesamtkosten mit eingerechnet. Bonuszahlungen, die die Belieferung über ein Jahr hinaus voraussetzen, werden gemäß unserer Richtlinien nicht in die Gesamtkosten eingerechnet."
Wie Stiftung Warentest in einem aktuellen Bericht schreibt, fuhr die Firma FlexStrom damit jahrelang sehr gut und landete auf den vordersten Plätzen des Vergleichs. Im Juli 2009 änderten sich demnach jedoch die AGB von FlexStrom, wonach folgende Regelung gegolten habe:
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit Flexstrom schließen, gewährt Ihnen Flexstrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."

(aktuell lautet die Bestimmung (abgerufen am 17.02.2011):
"7.3 Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam.
In der Folgezeit beschwerten sich viele Kunden, die nach einem Jahr Laufzeit den Vertrag gekündigt hatten, dass ihnen die Bonuszahlung verweigert wurde. Auch nachdem Verivox gegenüber versichert wurde, dass "Kunden den Bonus erhalten, sofern sie 12 Monate in der Belieferung sind" änderte sich nichts an der Lage. Darum wurde der bislang als Neukundenbonus gewertete Abschlag nur noch als Treuebonus verrechnet. Dies wirkte sich so aus, dass die Tarife der FlexStrom AG nicht mehr auf den vordersten Plätzen angezeigt wurden.

Dagegen beantragte die FlexStrom AG eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Heidelberg, das sich jedoch mit Urteil vom 29.12.2010, Aktenzeichen: 12 O 76/10 KfH, auf die Seite von Verivox stellte. Die AGB seien so zu verstehen, dass jeder Neukunde, dessen Vertrag mindestens 12 Monate lang laufe, den Bonus erhalten müsse.

Die Richter stützten diese Erkenntnis auf die Formulierungen "Verrechnung mit der ersten Jahresrechnung" und "Fälligkeit nach 12 Monaten Belieferungszeit". Die Formulierung "es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam" müsse so gelesen werden, dass der Bonus nicht entfallen solle, wenn der Vertrag ein Jahr lang gelaufen ist.

Ganz glücklich bin ich damit nicht, da man die Klauseln auch anders verstehen könnte. Die Jahresrechnung wird - logischerweise - erst nach Ablauf der 12 Monate gestellt. "Fälligkeit nach 12 Monaten Belieferungszeit" ist etwas anderes als "Fälligkeit bei 12 Monaten Belieferungszeit". Und das "nach" wiederholt sich auch in dem "es sei denn"-Zusatz - mit derselben Wertungsmöglichkeit. Zudem hatte sich FlexStrom auch darauf berufen, dass andere Firmen mit ähnlichen AGB-Formulierungen durch Verivox den Neukundenbonus eingerechnet bekommen hätten - ein Argument, das zumindest in der Meldung der Stiftung Warentest nicht mehr aufgegriffen wird.

Auf der anderen Seite ist aber zu sehen, dass unklare AGB-Formulierungen zu Lasten des Verwenders gehen, hier also zu Lasten der FlexStrom. Selber Schuld, könnte man also sagen. Das Gericht hat nach Auskunft von "test" der Firma dann auch "versuchte Bauernfängerei" unterstellt. Das sei auch deswegen umso mehr "Augenwischerei", weil FlexStrom gegenüber Verivox im Vorfeld des Prozesses bestätigt habe, "dass Kunden den Bonus erhalten, sofern sie 12 Monate in der Belieferung sind", diesen dann aber weiterhin nicht ausgezahlt habe. Wollte man spitzfindig sein, müsste man auch aus dieser Formulierung nicht unbedingt herauslesen, dass ein 13. Belieferungsmonat nicht nötig wäre... (immerhin, so geht aus den Kommentaren zum Bericht der Stiftung Warentest hervor, wurde wohl einigen Kunden der Bonus "aus Kulanz" überwiesen).

Es wurde bereits Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 6 U 7/11 eingelegt. Für (ehemalige) Kunden von FlexStrom bleibt es also spannend. Je nachdem, wie das Verfahren ausgeht, können betroffene Kunden möglicherweise den versprochenen Bonus einfordern.

2 Kommentare:

  1. Vielen Dank für Ihre Arbeit.

    Gibt es Neuigkeiten dazu, wie sich Verbraucher gegenüber Flexstrom wehren können, um den Bonus zu erhalten ?

    Herzlichen Dank

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  2. ich hab meinen Bonus erhalten, hab ja auch die Kündigungsfrist verpennt..... :-(

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