24.02.2011

Gut ist eben nicht sehr gut. Und das muss in der Werbung auch gesagt werden!

Derzeit häufen sich Meldungen zum Thema Werbung mit Testergebnissen. Hier geht es um die Frage, ob man mit einem Testurteil "Gut" werben darf, wenn es andere, bessere Testergebnisse gibt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste eine Fernsehwerbung für Rasierer beurteilen, in der das Testurteil kurz flächendeckend eingeblendet wurde. Mehrere Konkurrenzerzeugnisse waren im selben Test mit "Sehr gut" und damit besser bewertet worden.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 13.01.2011, Aktenzeichen 6 W 177/10, entschieden, dass in einem solchen Fall grundsätzlich der Rang des Qualitätsurteils im Rahmen des Gesamttests deutlich gemacht werden müsse. Dies gelte auch dann, wenn das Testergebnis des beworbenen Rasierers in Bezug auf alle getesteten Erzeugnisse (gerade noch) überdurchschnittlich war.

Angezeigt wurde neben dem Testergebnis auch die Ausgabe des Test-Hefts und die weitere Angabe "Im Test: 42 Nassrasierer". Man verschwieg aber, dass der beworbene Nassrasierer "unter den 15 getesteten Nassrasieren mit Wechselklingen – bei den übrigen Testkandidaten handelte es sich um Einwegrasierer – lediglich den sechsten Platz eingenommen hat".
"Die Information darüber, wie die Bewertung des Rasierers in das Umfeld seiner Konkurrenten einzuordnen ist, ist für den Verbraucher [...] wesentlich für eine Kaufentscheidung. [...] Dies folgt bereits aus der für den Verbraucher naheliegenden Überlegung, dass mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest regelmäßig nur werben wird, wer in dem Test nicht nur absolut, sondern relativ gut abgeschlossen hat."
Das Gericht betonte auch noch einmal, dass diese Wertung auch zu ziehen sei, wenn das Ergebnis - gemessen an dem Gesamtergebnis des Tests - noch leicht überdurchschnittlich sei. Denn es komme im Rahmen des § 5a Absatz 2 UWG gerade nicht auf eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers an.

Lesen Sie mehr über Stolpersteine bei der Werbung mit Testergebnissen.

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