11.02.2011

Lockvogelwerbung: LIDL-Hinweis "Möglicherweise schon am ersten Tag ausverkauft" reicht nicht immer aus

Gestern noch fiel mir ein Tweet von @flexfoxx auf, in dem dieser sich beklagte:
"#Nähmaschinen-Angebot in 3 Lidl-Filialen 15 Min. nach Ladenöffnung ausverkauft. Sowas 'nen ich erfolgreiches #Lockangebot ;-( #Lidl"
Heute meldet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen von einem Urteil des Bundesgerichtshofs, dass derartige Lockvogelangebote nicht zulässig sind. Auch hier war LIDL verklagt worden. Es ging um Angebote von so unterschiedlichen Waren wie "Original Irische Butter" und "17-Zoll*-LCD-Flachbildschirmen".

Nach dem Urteil müssen als Angebote beworbene Waren für eine gewisse Zeit vorhanden sein. Und die Läden müssen Ihre Kunden mit eindeutigen Angaben über die Verfügbarkeit dieser Waren aufklären.

Die Butter war schon am ersten Angebotstag in den Mittagsstunden in mehreren Filialen nicht mehr zu kaufen. Die Flachbildschirme gab es teilweise gar nicht mehr. Das sei wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof jetzt in seinem Urteil vom 10.02.2011, Aktenzeichen: 1 ZR 183/09 nach einem mehrjährigen Streit.

Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) steht dazu Folgendes:
"Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind
[...]
Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen"
*PS: Dass das Angebot eines 17-Zoll-Bildschirms mittlerweile auch abgemahnt werden könnte, sollte jedem Händler bewusst sein!

Links:

2 Kommentare:

  1. Ich frage mich immer, ob das nicht auch für Apple gilt, die ja durch deutlich geringere Produktion als die (von jedem vernünftig denkenden Menschen erwartete, man kennt ja die Pappenheimer...) viel größere Nachfrage der Fanboys ihre Produkte künstlich noch weiter pushen...

    Insgesamt denke ich, man mag zwar gerne klarstellen wie das in der Werbung dargestellt werden soll - hier würde etwa helfen, wenn die Richter mal eine Beispielsformulierung geben! - , als immer nur zu sagen "muss aber so und so verfügbar sein". Das ist lebensfremd! Im Winter gibt es z.B. auch mal kein Streusalz, wenn es plötzlich friert, das müsste doch eigentlich auch den ganzen Winter über verfügbar sein wenn man die große Werbung dafür sieht (selbst in den Märkten, die bauen das ja nicht ab wenn die nächsten Tage wieder Nachschub kommt)

    Ach ja, die Richter! Eine seltsame Gattung Mensch sind das...

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  2. Apple macht keine Werbung. Das ist der Unterschied. Es geht hier ganz klar um Produkte die beworben werden.

    Apple stellt seine Produkte nur auf einer PRessekonferenz vor. Wenn die Käufer sie haben wollen und warten müssen ist das deren Problem.

    Anders wäre es wenn Apple aktiv werdebn würde, bspw. "Ab Montag, zum glücklichen Start eine begrenzte Zahl iPhones günstiger."

    Aber Apple wirbt nicht mit Extras oder mit Rabatten. Nur für ihr Produkt, das kann man dem Unternehmen nicht zur last legen.

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