Es ging demnach um eine Abmahnung des Albums "Williamsburg" des Künstlers Westernhagen, geklagt hat der Rechtsanwalt des Abgemahnten (bzw. nach Abtretung der Forderung der Rechtsnachfolger), der für seine Tätigkeit einen Streitwert von 30.000,- Euro annahm sowie eine 1,9 Geschäftsgebühr und eine 1,3 Verfahrensgebühr hierfür abrechnen wollte. 2.257,55 Euro sollte der Abgemahnte also für die Vertretung durch einen Anwalt zahlen.
150,42 Euro wurden davon zugesprochen nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR und mit einem Gebührensatz von 0,8. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt,
- dass es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelte,
- dass der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zukomme und
- dass sich der Streitwert vielmehr an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung orientiere.
"Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zedent [also der Rechtsanwalt des Abgemahnten, AnmdRed] die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl betreibt, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handelt."Wer jetzt Schwierigkeiten mit den ganzen Berechnungen und Zahlen hat: Ich hatte das schon etwas ausführlicher dargelegt im ursprünglichen Artikel.
Wie man aber sieht, geht es hier wirklich um einen Einzelfall - nichtsdestotrotz lässt diese durchaus nachvollziehbar begründete Entscheidung einen Lichtblick erkennen. Es ist zu hoffen, dass diese Entscheidung ihre Kreise ziehen wird.





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