14.02.2011

OLG Frankfurt: Eintrag in Online-Branchenbuch "kaufmännisch wenig sinnvoll", Werbung dafür irreführend

[Update 28.12.2011: Der BGH hat die Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt!]

Die Frankfurter Gerichte werden mir immer sympathischer. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat jetzt in einer der leidigen Online-Branchenbuch-Angelegenheiten schöne Sätze dazu gefunden, warum Angebote von derartigen Firmen wettbewerbswidrig sind.

Es ging um eine Firma, die Gewerbetreibenden einen Eintrag in einem Online-Branchenbuch anbot - zum nicht geringen Preis von 89,- Euro monatlich.  Zu den Empfängern schreibt das Gericht:
"Bei diesem Personenkreis kann auf der einen Seite von einer jedenfalls durchschnittlichen intellektuellen Erkenntnisfähigkeit ausgegangen werden. Andererseits stehen auch und gerade Gewerbetreibende oder deren Mitarbeiter regelmäßig unter Zeitdruck und lesen Schreiben der in Rede stehenden Art selbst dann oft nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt wird."
Und genau darauf, so das Gericht, scheint es das Angebot abgesehen zu haben. Zwar seien einerseits deutliche Hinweise auf ein kostenpflichtiges Angebot in dem Formular zu finden. Die Überschrift "Eintragungsantrag" oder auch Angaben im Fließtext "soweit man sich mit ihm befasst".
"Andererseits enthält die Aussendung allerdings auch Elemente, die zumindest bei oberflächlicher Befassung an einen Korrekturabzug erinnern; dies gilt neben der grafischen Gestaltung insbesondere für die Zwischenüberschrift „Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen“. Es kommt hinzu, dass in der beanstandeten Aussendung der Titel „…“ blickfangartig mit einem gelben Rechteck unterlegt ist. Dies kann bei einem Teil der Empfänger die Annahme hervorrufen, die Aussendung stehe in irgendeinem Zusammenhang zu dem bekannten Branchenverzeichnis „Gelbe Seiten“."[Hervorhebungen von mir, AnmdRed]
Auch wenn nur wenige darauf hereinfallen: Eine Irreführungsgefahr nach § 5 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) sei dennoch gegeben, "wenn die Werbung gezielt darauf angelegt ist, einen bestimmten – und sei es auch kleinen – Teil des Verkehrs zu täuschen".

Und dann steht im Urteil in lesenswerter und verständlich geschriebenen Worten, warum das verwendete Formular als irreführend zu betrachten sei:
"Das mit der streitgegenständlichen Werbeaussendung unterbreitete Angebot ist darauf gerichtet, die Firma des angeschriebenen Unternehmens nebst Anschrift sowie telefonischen und elektronischen Verbindungsdaten in einem Internet-Branchenverzeichnis für den jeweiligen Ort unter der einschlägigen Branche aufzunehmen. Hierfür soll das Unternehmen eine jährlich im Voraus zu leistende monatliche Vergütung von 89,- € entrichten; bei der zugleich vereinbarten Mindestlaufzeit von zwei Jahren geht das angeschriebene Unternehmen somit bei Auftragserteilung eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.136,- € ein. Die Aussendung enthält jedoch keine aussagekräftigen Angaben über die von der [das Formular versendenden Firma] übernommene Gegenleistung. In der auf der Vorderseite wiedergegebenen kleingedruckten „Eintragungsbeschreibung“ heißt es lediglich „Internet: Standardlink zur Homepage, Positionierung auf Umgebungskarte, eigenständige Datenaktualisierung“. In den ebenfalls kleingedruckten „Vertragsbedingungen“ findet sich der Hinweis auf die Veröffentlichung der Firmendaten unter www…..ag sowie die Empfehlung, sich vor Auftragserteilung über die angebotene Leistung unter der genannten Internetadresse zu informieren. In den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird im vierten Absatz lediglich der Umfang der Eintragungsdaten erläutert. Dagegen ist in der Aussendung keinerlei Versuch zu finden, den Adressaten etwa in werbetypischer Form von den Vorteilen zu überzeugen, die sich für ihn aus der – durchaus kostspieligen - Inserierung gerade im Verzeichnis der [das Formular versendenden Firma] ergeben sollen. Das Fehlen einer solchen Anpreisung, die bei einem werblichen Erstkontakt zu erwarten wäre, ist umso bemerkenswerter, als – wie die Beklagten im vorausgegangenen Eilverfahren selbst vorgetragen haben (vgl. Senatsurteil vom 26.3.2009 – 6 U 242/08, S. 8) – im Internet unzählige Branchenverzeichnisse existieren und dies den angesprochenen Verkehrskreisen auch bekannt ist. Unter diesen Umständen wären – wenn den Beklagten tatsächlich an einem lauteren Absatz ihrer Leistungen gelegen wäre - besondere Anstrengungen zu erwarten, um den angeschriebenen Unternehmen deutlich zu machen, warum gerade eine Inserierung im Verzeichnis der [das Formular versendenden Firma] einen besonderen Werbeeffekt verspricht, der die verlangten Kosten rechtfertigt.

Dies lässt den Schluss zu, dass es den Beklagten mit der beanstandeten Aussendung in Wahrheit gar nicht darum ging, den angeschriebenen Unternehmen ihr Leistungsangebot zum Zwecke einer sachgerechten Prüfung und Entscheidung über die Auftragserteilung vorzustellen. Vielmehr haben die Beklagten damit gerechnet und es bewusst in Kauf genommen, dass die große Mehrheit der Empfänger, die die Aussendung zutreffend als Vertragsangebot verstehen, die Erteilung eines entsprechenden entgeltlichen Auftrags überhaupt nicht ernsthaft in Betracht ziehen wird, weil dies angesichts des verlangten Preises einerseits und der völlig unzureichenden Erläuterung der Gegenleistung kaufmännisch wenig sinnvoll erscheint. Stattdessen haben die Beklagten es allein darauf angelegt, dass ein gewisser – und sei es auch geringer – Teil der Adressaten sich mit der Aussendung ohne die an sich zu erwartende Aufmerksamkeit befasst und irrtümlich davon ausgeht, es handele sich lediglich um einen Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Auftragsverhältnisses."
[Hervorhebungen von mir, AnmdRed]
Folglich gibt es nur zwei Möglichkeiten, wie die Formulare vom Empfänger aufgefasst werden können:
"Die Werbung wird entweder richtig verstanden und nicht beachtet oder falsch verstanden und zur Grundlage eines auf Täuschung beruhenden Vertragsabschlusses gemacht."
Das sollten sich alle Gerichte, die mit derartigen Formularen befasst werden, mal sehr gut durchlesen.

Interessant - und auch zur Revision zugelassen - ist die Entscheidung aber auch deswegen, weil höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen § 5 UWG selbst bei einer eher geringen Irreführungsquote anzunehmen ist.

Link:
  • Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 29.07.2010, Aktenzeichen: 6 U 11/10

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