23.02.2011

Schadensersatz bei Fotoklau ggf. geringer als nach MFM-Tabelle

Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) veröffentlicht alle Jahre wieder die im Foto-Bereich üblichen Honorare (für 2011 gibt es z.B. bei mediafon eine Kurzübersicht). Diese Empfehlung wird gerne von Gerichten aufgenommen, wenn es darum geht, den Schadensersatz bei unberechtigter Nutzung von Bildern zu bestimmen. Dabei kann nach den Grundsätzen der so genannten "Lizenzanalogie" vorgegangen werden: Derjenige, der die Bildrechte verletzt, soll nicht besser dastehen, als wenn er mit dem Rechteinhaber eine Lizenz vereinbart hätte. Bei dieser Art der Berechnung der Schadenshöhe ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten - und das richtet sich z.B. nach den Empfehlungen der MFM.

Aber nicht in jedem Fall: Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 04.11.2010, Aktenzeichen 1 O 772/10, festgelegt, dass die MFM-Empfehlungen nicht herangezogen werden können, wenn der Rechteinhaber für die in Frage stehenden Bilder bereits eine andere, eigenständige Lizenzvereinbarung getroffen hatte - und das selbst dann, wenn diese wesentlich weniger lukrativ ausfällt.

Im konkreten Fall hatte ein Fotograf für eine Firma drei Fotos angefertigt und diese zum Preis von je 150,- Euro lizenziert. Die Firma gab die Bilder an den dann Beklagten weiter, und dieser nutzte sie mehrere Jahre lang auf seiner Homepage.

Der Fotograf verlangte dann Schadensersatz auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen, und zwar:
Grundhonorar für das erste Jahr (3 Bilder à 260,00 Euro)780,00 Euro
Zuschlag für fünf weitere Jahre Nutzungsdauer von je 50%1.950,00 Euro
2.730,00 Euro
Zuschlag wegen unterlassenen Bildquellennachweises von 100% 2.730,00 Euro
Gesamt5.460,00 Euro
Das Gericht rechnete anders und kam summa summarum auf nur 450,- Euro:
"Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger zwei Jahre vor Beginn der Rechtsverletzungen durch die Beklagte für die umfassende Verwertung der Bilder mit der Fa. "…" ein Honorar von 150,00 Euro pro Aufnahme vereinbart hat. In einem solchen Fall erscheint [...] die Heranziehung der Beträge der [MFM] nicht angebracht. Vielmehr kann [...] die für die konkret in Rede stehenden Bilder konkret vereinbarte Vergütung zugrundegelegt werden."
Das Gericht bemängelte dann auch noch weitere Fehler an der oben dargestellten Berechnung: den fehlenden Mengenrabatt, dann, dass weder der 50%-iger Aufschlag bei mehrjähriger Nutzung noch - wegen fehlender Bestimmung über die Benennung des Urhebers - ein Zuschlag wegen unterlassenen Bildquellennachweises verlangt werden könne.

Letztlich ging der Fotograf also mit weniger als 10% seiner ursprünglichen Forderung nach Hause - statt 5.460,- Euro bekam er lediglich 450,- Euro zugesprochen. Man sieht: Vor einer Klage lohnt es sich, genau hinzuschauen und vor allen Dingen die Umstände des Einzelfalles genau zu betrachten.

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