Ein Fehler bei der Prospektewerbung für die Dispersionsfarbe "Polarweiß" führte jetzt zu einem gerichtlichen Nachspiel: Das Kammergericht Berlin beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 11.02.2011, Aktenzeichen 5 W 17/11, damit, welche Anforderungen an die Lesbarkeit der Angaben über Testergebnisse zu stellen sei.
In dem Prospekt befand sich Werbung für die Farbe, dabei auch Hinweise auf Testergebnisse der Zeitschriften "Öko-Test" und "selbst ist der Mann". Konkret:
"Die Angaben zu den Fundstellen der Testergebnisse sind in einer sehr viel kleineren Schrift gehalten als die Angaben zum Veranstalter des Tests und zum Testergebnis. Dabei sind die Angaben zu den Fundstellen der Testergebnisse so klein (in etwa 3-Punkt-Schrift) abgedruckt, dass sie - allenfalls - mit ganz erheblicher Konzentration und Mühe erkannt werden können. Die Buchstaben und Zahlen sind konturenschwach ausgebildet (dünne schwarze Buchstaben und Zahlen auf einem weißen/leicht grauen Hintergrund betreffend "Öko-Test", dünne weiße/leicht rötliche Buchstaben und Zahlen vor einem roten Hintergrund betreffend "selbst ist der Mann"). Sonstige, die Lesbarkeit fördernde Umstände sind (bis auf den Umstand, dass es sich um kurze Informationen handelt) nicht vorhanden. Das Schriftbild ist abschreckend. Der vorhandene Werbeplatz lässt ausreichend Raum für hinreichend große Angaben zu den Fundstellen."Das Gericht sah eine Irreführung von Verbrauchern gemäß § 5a Absatz 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), wenn Verbraucher nicht erkennen können, wo sie nähere Angaben zum Test erhalten können - und zwar egal, ob die Angaben völlig fehlen oder eben, wie hier, nicht lesbar sind. Dies gelte nicht nur für Tests der Stiftung Warentest, sondern auch für solche sonstiger (neutraler) Fachzeitschriften.
[Hervorhebungen von mir, AnmdRed]
Bei der konkreten Ausgestaltung der Werbung könne auf die Rechtsprechung zum Heilmittelwerbegesetz zurückgegriffen werden (siehe hierzu auch mein Beitrag "Werbung für Arzneimittel im Internet"). Der Bundesgerichtshof hatte in solchen Fällen "Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung" gefordert. Als Faustregel gelten hier: mindestens eine 6-Punkt-Schrift. Ausnahmen können gelten, wenn die Lesbarkeit kleinerer Schriften anderweitig verbessert wird.
Fazit:
Bei Werbung mit einem Testergebnis sollten Sie darauf achten, dass die Fundstelle (etwa auch das Jahr bzw. die Heftnummer der Veröffentlichung) angegeben und ohne Schwierigkeiten lesbar ist.
Weitere Punkte, an die Sie denken sollten:
- Werben Sie nicht mit veralteten Testurteilen.
- Lassen Sie keine einschränkenden Bemerkungen weg.
- Werben Sie nicht mit Testurteil "Gut", wenn dies nur ein unterdurchschnittliches Ergebnis war (also wenn etwa die anderen getesteten Produkte das Testurteil "Sehr Gut" oder einen besseren Notendurchschnitt erhalten haben); vgl hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2011, Aktenzeichen: 6 W 177/10.
- Geben Sie das Testumfeld an, also wie viele Produkte insgesamt getestet wurden und wie diese insgesamt abschnitten (z.B.: "Getestet wurden 10 Dispersions-Innenfarben, davon 2 mit "Gut" und 8 mit "Befriediegend").





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