Geklagt hatte eine Grafikerin, die behauptete, Urheberin dieses Vorspanns zu sein. Sie wollte von der ARD (genauer: vom Bayerischen und Westdeutschen Rundfunk) mehr Geld für ihre Arbeit und die Nennung ihres Namens im Abspann.
Vor mehr als 40 Jahren hatte sie für ihre Arbeit 2.500,- DM bekommen. Weil die Krimiserie ein Hit wurde und auch heute noch regelmäßig ausgestrahlt wird, sah sie in dieser Vergütung ein "auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes". In einem solchen Fall sieht nämlich das deutsche Urheberrecht in § 32a UrhG (Urhebergesetz) vor, dass der zugrunde liegende Vertrag geändert werden muss und "dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird". Dabei ist es egal, "ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können." Fairnessausgleich nennt sich das - oder Bestsellerparagraph.
Das Landgericht München hatte diese Klage noch durchgehen lassen. Doch das OLG München entschied jetzt anders. Denn der Vorspann sei für das Gesamtwerk "Tatort-Krimi" nur von untergeordneter Bedeutung. Sprich: Niemand schaut den Tatort wegen des Vorspanns. In der Pressemeldung zum Urteil heißt es weiter:
"Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nicht gebiete."Und auch die Nennung als Urheberin könne die Grafikerin nicht (mehr) fordern: Zum einen sei es branchenüblich, dass in Fernsehserien nur die maßgeblich an dem Film beteiligten Personen im Vor- oder Abspann genannt würden - hierzu gehört aber nach Auffassung des Gerichts nicht die Urheberin des Vorspanns. Zum anderen hätte die ARD auch nach so vielen Jahren der unbeanstandeten Sendung nicht mehr damit rechnen müssen, dass sie sich auf dieses Recht berufen würde.
Ein Teil der Klage ging dann doch durch - die ARD darf nicht mehr behaupten, ein anderer sein Alleinurheber des Vorspanns.
Das Ganze ist ziemlich kostspielig für die Klägerin: Sie hatte den Streitwert auf 150.000,- Euro angesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits - um die 30.000,- Euro - muss sie nun zu 9/10 selbst tragen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; es ist aber noch nicht rechtskräftig.
Links:
- Pressemeldung zum Urteil des OLG München vom 10.02.2011, Aktenzeichen: 29 U 2749/10
- Vorinstanz: Urteil des LG München vom 25.03.2010, Aktenzeichen 21 O 11590/09





Stimme ich dem Gericht zu.
AntwortenLöschenWelche Fernsehserie kuckt man wegen dem Vorspann?
Eher andersrum, ich finde den Vorspann des Tatorts grauenhaft, furchtbar altbacken, für mich ein Beweis für die Situation der ARD. Wenn mir jemand schon eine Tatort-Folge empfiehlt gucke ich sie nur wenn der Vorspann entfernt wird. Der macht mir nur die Freude auf die Folge kaputt.
lol
AntwortenLöschenooOoo
Sehe ich ganz anders als das OLG München (ohne da tiefer in den Fall einzusteigen):
AntwortenLöschenDer Vorspann mit der Grafik (und der Musik) ist DAS Erkennungsmerkmal dieser Sendung, das seit Jahrzehnten gerade nicht geändert wurde. Wenn dieser Teil verzichtbar wäre, hätte man ihn ja schon lange problemlos austauschen können?! Ich kenne keine Sendung, die so lange am gleichen Vorspann festhält.
Das Urteil hinterlässt zunächst ein ungutes Gefühl. Ich bin auf die Urteilsgründe gespannt!
Die Gründe sehe ich hinreichend dargelegt.
AntwortenLöschenIch bin dennoch anderer Meinung. Höhere Tantiemen hätte man der Künstlerin zugestehen können und sollen. Kaum anzunehmen, dass mit lumpigen 2500 DM ein pauschaler "Rechteabkauf" bis in alle Ewigkeit abgegolten ist, ungeachtet der enormen Nachverwertung - hierfür wurde der § 32a ja eigenes geschaffen. Da das OLG München von einer untergeordneten Bedeutung ausgeht, weise ich (nicht nur ironisch) darauf hin, dass das Intro seit Jahren die einzig verbliebene Qualität des Tatorts ist. Nicht wenige Zuschauer schalten konsequent weg, sobald das neudeutsche Laientheater in anthrazit beginnt, irgendwo zwischen Gefühlskastration und unnötiger Hysterie ...
Ich meine die Entscheidungsgründe...
AntwortenLöschenHier stehen z.B. schon ein paar mehr Argumente, die die Entscheidung nachvollziehbar(er) machen, ich zitiere urheberrecht.org v. 10.02.2011:
"Da eine gesetzliche Festlegung der Anspruchsberechtigten nach § 32 a UrhG ausgeblieben ist, obliegt eine entsprechende Konkretisierung den Gerichten. Prof. Dr. Mathias Schwarz spricht sich für eine Beschränkung auf die Hauptfilmurheber aus (Regisseur, Drehbuch- und Dialogautor, Filmmusikkomponist). Der Rechtsausschuss hätte im Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht, dass bei untergeordneten Beiträgen im Filmbereich eine »zurückhaltende Anwendung« geboten sei. Auch das OLG München stellte auf den Willen des Gesetzgebers ab, wonach die Anwendung des § 32a UrhG unter dem Vorbehalt stünde, dass »der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist«."
Das klingt nicht gänzlich unplausibel...
http://www.urheberrecht.org/news/4184/
Als Filmschaffender sehe ich das auch anders als das Gericht:
AntwortenLöschenDer Tatort ist eine Marke. Der Vorspann ist das Erkennungszeichen und Logo dieser Marke. Da sie 40 Jahre unverändert Verwendung findet, kann davon ausgegangen werden, dass man sie bei der ARD für unverzichtbar hält, ohne den Erfolg der Marke zu schmälern.
Ich sehe keine Tatorts mehr - nur ab und zu einen alten. Die erkennt man wiederum hervorragend am Vorspann.
Wären die Tatorts so wie ihr Vorspann, würde ich nicht nach dem Vorspann wegzappen - aber das ist ein anderes Thema...