Was wurde entschieden?
Zum einen - wenig überraschend - dass als Störer auf Unterlassung haftet, wer es Dritten ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen, indem er seinen WLAN-Router nicht mit einem persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwort versieht. (Das ergibt sich im Grunde schon aus dem oben genannten BGH-Urteil vom 12.05.2010, Aktenzeichen I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens).
Zum anderen, dass sich die Anwaltskosten für diesen Unterlassungsanspruch bezüglich eines Musiktitels aus dem Streitwert von 2.500,- Euro errechnen. Der damals urlaubsabwesende und unwissende Filesharer muss somit 229,30 Euro plus Zinsen an den Rechteinhaber zahlen. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass der Filesharer gegen die Höhe der Kosten keine Einwände erhoben, solche aber auch nicht ersichtlich seien.
Leider versäumt es das OLG Frankfurt aufzuklären, was wohl ein "persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort" sei. Das Gericht schreibt lediglich:
"Nach dem Revisionsurteil des BGH vom 12.05.2010 ist [...] verbindlich davon auszugehen, dass der Beklagte als verantwortlicher Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der BGH hat den Rechtsstreit lediglich deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der [ursprünglich] formulierte Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform verfehlt hat. Ein Unterlassungsanspruch steht [...] der Klägerin nur insoweit zu, als [...] der Beklagte [...] den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert."Ja, aber was ist denn eine unzureichende Sicherung? Das war nach der BGH-Entscheidung viel diskutiert worden, denn Fragen gab es genug: Was ist ein persönliches Kennwort, wie lang muss es sein, welche Verschlüsselungstiefe muss erreicht werden etc. Darauf hätte ich gerne eine Antwort gehabt. Leider: Pustekuchen.
Auch zur Höhe der Abmahnkosten ist mir die Entscheidung etwas zu dünn. Der BGH hatte im Mai 2010 noch geschrieben:
"Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 Euro zu berechnen ist."Das OLG Frankfurt zieht sich darauf zurückdass der BGH den Streitwert für alle Instanzen auf 2.975,90 Euro festgesetzt hatte. Da neben der Unterlassung ursprünglich auch noch Schadensersatz von 150,- Euro und die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 325,90 Euro eingeklagt worden waren, rechnete das OLG nach, dass dann der Unterlassungsanspruch vom BGH wohl auf
| 2.975,90 Euro |
| ./. 150,00 Euro |
| ./. 325,90 Euro |
| = 2.500,00 Euro |
taxiert worden war. 2.500,- Euro für einen Musiktitel - weniger als die geforderten 10.000,-, aber in meinen Augen immer noch viel zu viel für einen einzelnen Titel.
Alles in allem enttäuschend, was da aus Frankfurt verlautet.
Links:
- Urteil bei dejure.org (mit weiteren Links)
- Sehr interessant auch der Kommentar zu einem älteren Artikel des Kollegen Malte Dedden:
http://conlegi.de/?p=2133&cpage=1#comment-453
Hier hat wohl ein BGH-Richter, der an der Sommer-Entscheidung beteiligt war, "aus dem Nähkästchen" geplaudert:"Hätte der Beklagte also deutlich gemacht, dass das vergebene Passwort individuell und sogar sicher war (bzw. dann vor dem OLG macht), fällt das gesamte Gerüst der Störerhaftung in diesem Fall zusammen."





Netzwerkschlüssel bei WPA2-PSK beginnen ab 12 Stellen zu wirken.
AntwortenLöschenNach Überprüfungund des Mandanten-Netzwerkschlüssels zB hier: http://www.hammerofgod.com/passwordcheck.aspx sollte angemerkt werden, dass das Router-Passwort für die Konfigurationseinstellungen nichts mit dem Netzwerkschlüssel zu tun hat. (Schutz extern - Schutz Intern), falls die Frage von prozessualer Bedeutung ist.
Wie bereits bei retosphere dargestellt war der streitgegenständliche Router ausreichend abgesichert.
http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/06/09/wlan-urteil-des-bgh-router-war-gesichert-avm/
vgl. http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/08/20/wlan-router-voreingestellte-wpa-passworter-teilweise-zu-unsicher/
Zugegeben 2.500,00 Euro für einen Titel erscheint mir auch nicht gerade billig, aber zumindest hat man mal ein OLG-Urteil an der Hand, um von Streitwerten von 10.000,00 Euro + X herunterzukommen.
AntwortenLöschenInteressant wird es werden, wenn es um mehrere Titel des gleichen Rechteinhabers geht. Da wird sicherlich auch zuerst versucht werden, 2.500,00 Euro pro Titel zu verlangen. Könnte dann bei einem Album wieder ziemlich teuer werden.
2.500,00€ bezeiht sich nur auf den für die Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Betrag. Für eine Musiktitel-Abmahnung können somit 229,30€ an Rechtsanwaltskosten angesetzt werden.
AntwortenLöschenSind mehrere Titel betroffen muß gemein hin der Wert addiert werden. 4 Titel = 10.000,00€ Gegensatandswert = 651,80€ Rechtsanwaltskosten.
Die Entscheidung ist insofern eher zu begrüßen, da ein Einzeltitel keine exorbitanten Kostenklagenstreitwerte und damit Prozeßkostenrisiken mit sich bringt.
Bei einer gerichtlich fixierten Täterschaft reden wir um 150,00€ im Einzelfall an Prozeßkosten - Urteil. Gelingt es den Schadensersatz abzuschmettern können daraus 300,00€ werden.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es ja Abmahnkanzleien gibt die mit Gesamtkostenrisiken von bis zu 2.500,00€ hantieren -bei einem Titel-. Dagegen würden Gesamtkostenrisiken im dreistelligen Bereich den Leuten sicherlich Ängste nehmen.