Im zugrunde liegenden Fall ging es nicht um eine Klage des Urhebers bzw. Rechteinhabers gegen den Filesharer. Vielmehr wollte der Hotelbesitzer und vermeintliche Filesharer vom Urheber die Anwaltskosten erstattet haben, die er für die Abwehr des Unterlassungsanspruchs gezahlt hatte.
Das Gericht musste also fragen, ob die Abmahnung des Hotelbesitzers zu Unrecht erfolgt war - und zu diesem Ergebnis gelangte es auch.
Das Urteil lässt allerdings Fragen offen:
Zunächst wird festgestellt, dass der Hotelbesitzer nicht Täter oder Teilnehmer sei, "weil unstreitig weder der Kläger noch dessen Angestellte" eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Ich frage mich, warum dies unstreitig war: Wie hatte der Hotelbesitzer nachweisen können, dass nicht er oder ein Angestellter per Tauschbörse Musik oder Filme verteilte? Es war offenbar nicht strittig.
Auch eine Störerhaftung - für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste - verneint das Gericht (1.), schränkt diese Aussage dann ein (2.), um sie anschließend wieder zu öffnen (3.).
- Der Hotelbesitzer ist kein Störer, weil er sein WLAN verschlüsselt und weil er seine Gäste auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat. Er ist damit also seiner Sicherungspflicht nachgekommen. Eine weitere Prüfungspflicht bestehe nicht ...
- ...und hier kommt die Einschränkung: Die Prüfungspflicht bestehe "vor einer ersten Rechtsverletzung" nicht. Damit ist aber gesagt, dass er nunmehr, wo er gewarnt ist, ggf. doch weitergehende Pflichten haben könnte. Eine zweite und jede weitere Rechtsverletzung könnte er also nach diesem Einschub des Gerichts nicht mehr so einfach entkommen.
- Doch das Urteil schränkt diese Einschränkung gleich wieder ein, indem es darauf hinweist, dass diese Aussage gelte "unabhängig von der Frage, ob sein Geschäftsmodell durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten nicht ohnehin gefährdet wäre." Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auf die BGH-Entscheidung "Internetversteigerung" hin, in dem das höchste deutsche Zivilgericht sagte: "Einem Unternehmen [...] ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen." (BGH, Urteil vom 11.03.2004, Aktenzeichen: I ZR 304/01)
Letztlich wurde also die verklagte Rechteinhaberin dazu verurteilt, 1.049,- Euro Schadensersatz an den Hotelinhaber zu zahlen.
Interessant fand ich auch, mit welcher Begründung sich die Rechteinhaberin gegen die Klage wehrte:
"Sie meint insbesondere, dass ein rechtsfreier Raum geschaffen würde, wenn der Kläger in keiner Weise für über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverstöße verantwortlich wäre."
Da war er wieder, der rechtsfreie Raum...
Ich danke Herrn Kollegen Andreas Pappert, dass er dieses Urteil erstritten und mir einen Scan des Urteils zur Verfügung gestellt hat.





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