28.02.2011

"Warnung vor dem bisschen Hund" / schützt das Herrchen nicht. Der Grund:

Gern liest man an Gartentüren
Warnung vor den Hundetieren
Mal lustig und mal vehement
wird so der Zugang eingeschränkt
zur (Hunde)Hütte und zum Garten:
Der Gast soll also draußen warten
und sich gegeb´nenfalls mit Rufen
erkenntlich geben von den Stufen.

Doch wenn am Gartentürchen dran
keine Klingel ist, was dann?
Und der Gast statt abzuwarten
lieber schnurstracks durch den Garten
zur Haustüre eilt und drückt,
wenn der Hund spielt dann verrückt
und den Gast ins Waderl beißt,
ein Stück aus der Jeans rausreißt.

Wer soll dann den Schaden zahlen,
Euros auf den Scheck draufmalen?
Dass der Halter dieses sei,
steht in BGB 8-3-3.
Und das Schild mit Hundewarnung
kann ihm nicht dienen als Tarnung,
Mitverschulden Null Prozent -
der Hundehalter hat gepennt:

Keine Klingel vor dem Garten
Gäste müssen drum  nicht warten
können trotz des Warnschilds gehn
brauchen nicht ins Gärtchen sehn
ob Haushund, Hausherr dort stehn
drum erging dann der Beschluss
dass das Herrchen zahlen muss.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010, Aktenzeichen: 1 U 38/10

1 Kommentare:

  1. RA Christian A. Felber1. März 2011 12:14

    Es war mal ein Anwalt aus Heidelberg
    der schrieb gerne auch mal ein Dichtungswerk
    das gelang ihm sehr gut,
    drum zieh ich den Hut,
    bin ich doch selbst nur ein Dichterzwerg.

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