25.02.2011

Zeichen und Wunder: OLG Köln sagt, IP-Adressermittlung in Filesharingverfahren sei fehleranfällig

Es geschehen noch Zeichen und Wunder:

Das Oberlandesgericht Köln hat festgestellt, dass die Ermittlung von IP-Adressen in Filesharingfällen nicht verlässlich und zweifelhaft sei. Der abgemahnte Anschlussinhaber sei daher in seinen Rechten verletzt worden, als das Landgericht Köln beschloss, dem Provider die Auskunft über die der IP-Adresse zugeordneten Adressdaten zu gestatten.

Beteiligte des Verfahrens: Gröger MV GmbH & Co. KG, vertreten durch Kanzlei C-S-R Rechtsanwälte; Logging-Unternehmen: iObserve GmbH.

Die Begründung des Gerichts in Kurzfassung:
  • zahlreiche IP-Adressen seien wohl fehlerhaft ermittelt worden: identische IP-Adressen standen mit abweichenden Datumsangaben in der Liste; es sei sehr unwahrscheinlich, dass diese unterschiedlichen Anschlussinhaber denselben Film unter derselben IP-Adresse angeboten hätten;
  • von diesen mehrfach erfassten IP-Adressen habe jedoch nur eine zu einer Abmahnung geführt, was auf offensichtlich unrichtige Datenerfassung hinweise;
  • vorgelegte Gutachten über die Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware seien ungenügend.
Daher kam das OLG Köln zu dem Ergebnis, dass es bereits an einer offensichtlichen Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber fehle und der Beschluss des LG Köln rechtswidrig sei.

Beschluss des OLG Köln vom 10.02.2011, Aktenzeichen: 6 W 5/11
Vorinstanz: LG Köln, Aktenzeichen: 203 O 203/10 

Über den Fall berichtet ausführlich Kollege Mathias Straub.

Hinweis:

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, die man nicht vorschnell verallgemeinern sollte.

Ein ebenfalls Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing abmahnender Kollege wies mich unter Bezugnahme auf dieses Posting darauf hin, dass andere als die betroffene Ermittlungsfirma (iObserve GmbH) bislang keine entsprechenden richterlichen Rüffel hätten hinnehmen müssen. Es sei im Übrigen unter anderem gerade der Senat des OLG Köln, der in ständiger Rechtsprechung der Auffassung sei, dass die Ermittlungen anderer Ermittlungsfirmen fehlerfrei und gerichtsverwertbar seien.

Ich lasse das mal so stehen...

5 Kommentare:

  1. Es handelt sich keineswegs um eine Einzelfallentscheidung.

    Das OLG Köln wertet die vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des mit der Ermittlung beauftragten Unternehmens als "unergiebig", da sie lediglich die pauschale Behauptung beinhalte die Software arbeite "sehr zuverlässig".

    Mit ihr können damit auftretende Zweifel nicht ausgeräumt werden und sie ist damit auch als Beweisangebot für eventuelle spätere Klagen als Basis alleine ungeeignet, was ebenso für das Angebot den Loggerbudenzeugen der bestätigt das die Software "ordnungsgemäß aktiviert war und funktioniert hat" gilt.

    Pauschalisierte Behauptungen über den Ermittlungsvorgang -mindestens im Kostenklageverfahren- sollten damit der Vergangenheit angehören.

    PS: Selbstverständlich gibt es solide arbeitende Ermittlungsfirmen und diese sollten auch nicht den Schaden den die Schwarzen Schafe anrichten ausbaden.

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  2. Mittlerweile wurde der Beschluss des 6. Zivilsenats des OLG Köln v. 10.02.2011 im Volltext veröffentlicht unter
    http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-022.pdf
    Das von der Abmahn-Industrie inflationär und auf recht unsubstantiierter eigener Darlegungs- und Dokumentierungsbasis gebrauchte “Argument” der sekundären Beweislast des abgemahnten Internetanschlussinhabers wird zunehmend löchriger, wenn die Rechteverwerter selbst in ihrer Sphäre derartig fehlerhaft und angreifbar aggieren – und die Gerichte dies zunehmend erkennen.

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  3. Neben einer eventuell fehlerhaften Erfassung der Adresse ist auch die Frage, ob die IP-Adresse wirklich so eindeutig erfasst werden kann, wie von den Abmahnern behauptet.
    Denn wenn das Dokument "Why My Printer Received a DMCA Takedown Notice" (http://dmca.cs.washington.edu/dmca_hotsec08.pdf) stimmt, dann ist eine IP-Adresse nicht eindeutig einem Anschlussinhaber zuzuordnen.

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    1. Die Druckerstory lässt sich einfach erklären: es gibt 2 Ermittlungsmethoden - bei einer werden die an einer Art "schwarzem Brett" zugänglich gemachten IP Adressen aufgeschrieben, und bei der anderen wird tatsächlich kommuniziert, also vom Angeschuldigten Daten geladen. Natürlich kann man am schwarzen Brett im Supermarkt auch Zettel mit Namen/Telefonnummer eines unbeteiligten Dritten aushängen...
      Vor einiger Zeit war mal eine vor Gericht vorgelegte Software-Beschreibung auf aw3p zu lesen... hinter einem Wortschwall versteckte sich eigentlich nur das Bemühen, den entscheidenden Satz "es wurde ein Testdownload vorgenommen" NICHT auszusprechen

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  4. Als Nicht-Jurist und selbst Abgemahnter habe ich zu diesem Urteil meine eigenen laienbhaften Ansichten. Wen es interesiert möge bitte diesem Link folgen: http://forum.sat1.de/showpost.php?p=494015&postcount=162

    Wie Sie sehen, mache ich sogar gelegentlich für sympathische Anwälte auch gerne kostenlose Werbung.

    MfG

    Constantin

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