14.03.2011

Zwei Urteile für Forenbetreiber: Müssen Nutzerdaten herausgegeben werden?

Viele Betreiber von Foren im Internet haben das sicherlich schon einmal selbst erlebt: Da stört sich jemand an einem Eintrag im Forum und wendet sich an den Betreiber, um von ihm Nutzerdaten und / oder IP-Adressen herauszuverlangen. Denn die Kommentare werden ja in den seltensten Fällen unter dem Klarnamen veröffentlicht - häufig schreiben die Verfasser unter Pseudonymen.

Dass die Strafverfolgungsbehörden hier Einsicht nehmen können, wenn sie nur schnell genug sind, dürfte den meisten bekannt sein. Als Opfer einer solchen Tat tut man daher gut daran, sich schnell an eine möglichst internet-kundige Polizeidienststelle zu wenden, damit diese ihre Ermittlungen aufnehmen kann.

Doch häufig klopfen die Opfer auch selbst beim Forenbetreiber an - oder lassen anklopfen, wie im aktuellen Fall vor dem
  • Landgericht Düsseldorf

Kollege Udo Vetter weist heute auf den Beschluss des Gerichts vom 11.03.2011, Aktenzeichen 12 O 161/10, hin: Auch ein Zivilgericht kann danach nicht von dem Forenbetreiber die Herausgabe der E-Mail-Adresse verlangen. Das Opfer hatte sich an das Zivilgericht gewandt und es gebeten, im Rahmen des § 142 ZPO (Zivilprozessordnung) von dem Forenbetreiber die gewünschte Information zu holen. Der Paragraph sagt:
"Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt."
Doch das Landgericht Düsseldorf wollte nicht so Recht: Weder seien die Informationen "Urkunden" im Sinne dieser Vorschrift. Noch könnte die Regelung im übertragenen Sinne (analog) angewandt werden. Denn das Telemediengesetz (TMG) würde dies ausdrücklich verbieten.

Tatsächlich, in § 14 Absatz 2 TMG steht ausdrücklich:
"Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist."
Und auch das Verbot der analogen Anwendung dieser Regelung steht im TMG, nämlich in dessen § 12:
"Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat."
  • Amtsgericht München
Vor wenigen Tagen hatte bereits das Amtsgericht München eine ähnliche Entscheidung gefasst (Urteil vom 03.02.2011, Aktenzeichen: 161 C 24062/10). Hier hatte das Opfer sich - neben der analogen Anwendung des § 14 Absatz 2 TMG - auf den bei Juristen allseits beliebten § 242 BGB ("Treu und Glauben") gestützt.

Auch hier kam das Gericht zur (richtigen) Auffassung, dass das TMG hier die Angelegenheit abschließend regele - eine analoge Anwendung käme auch nicht über den Grundsatz von Treu und Glauben in Betracht.

Zwei in den Augen von Forenbetreibern positive Entscheidungen, die ein Stück Rechtssicherheit schaffen.

Je nach Sachlage ist der Forenbetreiber jedoch dazu verpflichtet, einen inkriminierenden Foreneintrag zu löschen - da er ansonsten möglicherweise selbst haftet. Darauf sollten Sie in jedem Fall achten, im Zweifel lassen Sie sich rechtlich beraten.

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