10.03.2011

BGH: Anwalt muss eigenhändig elektronisch signieren

Der DeutscheAnwaltsVerein (DAV) meldet:
"Wer als Anwalt einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einreichen will, sollte es besser selbst machen. Das Übermitteln darf er nicht der Reno überlassen. Zumindest hat er dann ein Problem, wenn das Anbringen der qualifizierten elektronischen Signatur durch die Reno fehlschlägt. Das geht aus einem Beschluss des BGH hervor, mit dem die Wiedereinsetzung in die Frist verweigert wurde. Aus § 130a ZPO folgt nach dem BGH, dass die elektronische Signatur die Unterschrift ersetzt - und daher eigenhändig vorzunehmen ist.


Die Entscheidung wird im April-Heft des Anwaltsblatts veröffentlicht. Sie finden sie vorab unter www.anwaltsblatt.de."
Ich bin mir sicher, diese Entscheidung wird mal wieder so manche Kanzleiorganistation durcheinander bringen. Und ist sicherlich keine Unterstützung für die Einrichtung der elektronischen Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Denn wenn sich die Anwälte selbst um die Unterzeichnung kümmern müssen und dabei auch noch Signaturkarte und -software handhaben sollen, wird das wieder viele abschrecken.

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