Die Urheber des Liedes verklagten den Minderjährigen auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Schadensersatz von 7.000,- Euro und Abmahnkosten von 2.015,38 Euro und bekamen in der Berufungsinstanz Recht.
Der Minderjährige möchte sich gegen dieses Urteil wehren, der Bundesgerichtshof gibt dem "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg".
Es gibt zunächst Ausführungen zur rechtsgeschäftlichen und zur deliktischen Haftung Minderjähriger.
Und dann:
"Dass der Beklagte keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Internetseite "www.b[…]" hatte, auf der das Musikwerk eingestellt war, ändert nichts daran, dass er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kontrolle über die Internetseite "www.bb[…]" hatte, die mit der erstgenannten Internetseite verlinkt war."Und dieser Link genügt also, um Urheberrechte zu verletzen. Sehe ich das richtig, dass der BGH hier erstmalig über einen solchen Fall zu entscheiden hatte - wenn auch nur in einem Nebensatz und in einer PKH-Entscheidung? Wer weiß mehr zur Vorgeschichte?
Links:
- BGH Beschluss vom 03.020.2011, Aktenzeichen: I ZA 17/10 (pdf)
- Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2009, Aktenzeichen: 12 O 470/07
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2010, Aktenzeichen: I-20 U 171/09





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