11.03.2011

Branchenbuch-Anbieter: Verfahren vor tschechischem Schiedsgericht möglich?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des World Company Directory (worldcompanydirectory.com, World Company Directory - 100 Pall Mall - St James - London SW1Y 5NQ - United Kingdom) steht unter dem Stichpunkt "terms and conditions" das Folgende:
"All disputes arising from the present contract and/or in connection with it shall be finally decided with the Arbitration Court attached to the Economic Chamber of the Czech Republic and Agricultural Chamber of the Czech Republic by one arbitrator appointed by the President of the Arbitration Court. The proceeding should proceed in accordance with Sec. 27 of the Rules of the Arbitration Court, as simplified procedure without hearing, only on hand of written evidence produced. The language of the proceeding is English."
Das ist eine Schiedsklausel, mit der vereinbart werden soll, dass Rechtsstreitigkeiten aufgrund des "Vertrages" vor dem Schiedsgericht bei der Landwirtschafts- und Handelskammer der Tschechischen Republik ausgeführt werden sollen.

Aber sind diese AGB denn eigentlich gültig? Ich meine: Nein. Auf dem Formular des World Company Directory (Beispiel: hier über verbraucherabzocke.info) wird zwar im Kleingedruckten mehrfach auf die Internetseite dieses Nutzlosregisters hingewiesen ("By signing this document, you accept the following conditions and the conditions specified in the "terms and conditions for entry" on webpage www.worldcompanydirectory.com.").

Doch das ist - jedenfalls nach deutschem Recht - nicht ausreichend. Denn § 305 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) legt fest:
"Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss [...] der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise [...] von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen [...]"
Bei einem Angebot durch Übersendung eines Formulars sind die AGB daher in der Regel zu übersenden. Das Angebot, die AGB zu übersenden, genügt jedenfalls nach der Rechtsprechung nicht. Es ist daher auch nicht ausreichend, auf einen - nicht einmal genauer spezifizierten - Internetlink hinzuweisen.

Ob das deutsche Recht anwendbar ist, steht dann schon wieder auf einem anderen Blatt, zumal die Formulare und die Webseiten in Englisch gehalten sind. Aber auch hier sehe ich gute Chancen.

Ich habe mich auch bei Kollegen erkundigt, die mit dem Tschechischen Schiedsgericht in Prag zu tun haben. Hier wurde mir die Auskunft erteilt, dass das Gericht seriös sei und die Neutralität der Schiedsrichter gewährleistet sei. (Mein Dank geht an dieser Stelle an die Kollegen Dr. von Herget und Allgaier.) Auch wenn es also zu einem Verfahren kommen sollte, wäre es meiner Ansicht nach für die Anbieter des World Company Directory schwer, hier zu gewinnen.

Es gilt also weiterhin: Lassen Sie sich nicht beunruhigen. Und zahlen Sie nicht.



(Anmerkung: Dieser Artikel stellt eine leicht geänderte Neuveröffentlichung eines Artikels vom 14.06.2010 dar, den ich leider aus internen Gründen löschen musste.)

0 Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Ich freue mich über Ihre Kommentare. Bitte halten Sie sich aber an die Netiquette - keine Beleidigungen, keine Beschimpfungen, keine rassistischen, sexistischen oder sonstwie diskriminierenden Äußerungen, bitte. Ich behalte mir vor, Kommentare zu kürzen oder zu löschen und weise darauf hin, dass die in Kommentaren geäußerten Ansichten nicht unbedingt meinen entsprechen.