23.03.2011

Briefanrede "Sehr geehrter Herr" statt "Sehr geehrte Frau" ist keine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Diskriminierung schützen: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Insbesondere von Arbeitnehmern (und solchen, die es mal werden wollen) wird das Gesetz gerne dazu genutzt, um potentielle Arbeitgeber auf Schadensersatz zu verklagen. Das AGG ist auch der Grund dafür, dass beispielsweise in Stellenanzeigen nunmehr in der Regel "geschlechtsneutral" nach neuen Arbeitskräften gesucht wird. Da kommen dann auch so merkwürdige Geschichten zu Tage, wie die des Anwalts, der sich von einer mit über 5.000,- Euro dotierten Stelle auf die Stelle als "Rechtsanwältin/Berufsanfängerin" mit einer Vergütung von 2.500,- Euro beworben hatte - immerhin bekam er nicht Recht: Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 13.07.2005, Aktenzeichen: 8 Ca 1150/05 (pdf via agg-hopping.de).

Im vorliegenden Fall hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf sich mit einem Fall zu beschäftigen, der wohl eher in die Reihe "klassischer Schreibfehler" einzuordnen ist. Hier die Pressemeldung dazu:
Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten um die Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben wurde die Klägerin unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Sie ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei. Dies belege, dass man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und diese wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrundes aussortiert habe. Mit der Klage hat sie eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro verlangt.


Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG setzt voraus, dass die Klägerin wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale wie der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Nach der Beweislastregel des § 22 AGG genügt es dabei, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung ergibt. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Vortrag der Klägerin für eine solche Beweislastverlagerung nicht ausreicht. Die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zu Grunde liege.


Urteil vom 09.03.2011, Aktenzeichen: 14 Ca 908/11

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