02.03.2011

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur TKG-Novelle

Update: ...und hier im Klartext - "Was Verbraucher wissen müssen":
Der am 2. März 2011 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) enthält wesentliche Verbesserungen im Bereich des Verbraucherschutzes. Geregelt ist unter anderem:
  1. Warteschleifen sind künftig für alle Arten von Sonderrufnummern bei Anrufen aus dem Festnetz sowie aus dem Mobilfunknetz kostenlos.

    Bei allen übrigen Nummern dürfen Warteschleifen zwar eingesetzt werden, allerdings dürfen die Kosten den normalen Tarif nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für Anrufe in das Festnetz als auch in ein Mobilfunknetz. Zudem dürfen Warteschleifen auch eingesetzt werden, wenn für den Anruf ein Festpreis gilt.

    Dauert die Weitervermittlung eines Anrufers bei einer normalen Telefonnummer oder bei einer Sondernummer länger als 30 Sekunden, dürfen grundsätzlich hierfür keine Extra-Kosten berechnet werden.

    Für die Warteschleifenregelung wird eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Nach 3 Monaten nach Inkrafttreten werden für die Übergangszeit Warteschleifen für die Dauer der ersten zwei Minuten ab Rufaufbau kostenlos sein.
  2. Im Falle des Umzugs müssen die Anbieter die Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit am neuen Wohnort fortführen, soweit die Leistung am neuen Wohnort angeboten wird. Die Anbieter können ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen. Wird die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten, gilt ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten.
  3. Verbraucher können künftig auch einzelnen Rechnungsposten auf ihrer Handyrechnung widersprechen, ohne dass dies zu einer Anschlusssperre führen darf.
     
  4. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst höchstens einen Tag unterbrochen werden.
     
  5. Die Möglichkeit beim Wechsel des Anbieters, die Rufnummer mitzunehmen, wird dahingehend verbessert, dass die Freischaltung der Rufnummer innerhalb eines Tages zu erfolgen hat. Im Bereich des Mobilfunks kann die Übertragung der Rufnummer jederzeit verlangt werden.
     
  6. Call-by-Call-Anbieter können im Wege einer Rechtsverordnung verpflichtet werden, die Preise anzugeben. Wenn von der Möglichkeit, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen, Gebrauch gemacht wird, würden die Kunden über erhebliche Preissprünge informiert.
     
  7. Telefon- und Internetanbieter müssen künftig auch einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten anbieten. Darüber hinaus dürfen Verträge eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.
     
  8. Anbieter sind verpflichtet die Mindestgeschwindigkeit bei DSL-Verträgen genau anzugeben.
     
  9. Anbieter müssen vor Vertragsabschluss ihre Kunden über die Voraussetzungen eines Anbieterwechsels, die Entgelte für eine Rufnummernübertragung und die bei Beendigung eines Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte informieren.
     
  10. Über die Weitergabe von Standortdaten an Dritte muss künftig bei jeder Ortung mittels einer Textmitteilung an den Nutzer informiert werden. Wird der Standort hingegen nur auf dem georteten Endgerät angezeigt, ist keine Mitteilung erforderlich. Schon nach der derzeit geltenden Rechtslage darf die Übermittlung von Standortdaten an Dritte nur bei ausdrücklicher, gesonderter und schriftlicher Einwilligung erfolgen.
     
  11. Im Hinblick auf die Drittfakturierung, also dem Einzug von Beträgen dritter Anbieter (z.B. Auskunftsdienste, oder bei Abofallen) über die Telefonrechnung, werden künftig in den Rechnungen auch die Namen und Anschriften der verantwortlichen Diensteanbieter enthalten sein. Bei Teilzahlungen des Kunden erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen des rechnungsstellenden Anbieters und nicht wie bisher eine anteilige Verrechnung. Es bedarf daher nicht mehr einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung der Kunden, wenn sie die Ansprüche des Drittanbieters bestreiten und die Zahlung lediglich gegenüber ihrem rechnungsstellenden Anbieter bewirken möchten. "
 Quelle: Pressemeldung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

- hier die vorherige Pressemeldung: -

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf einer Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt umfangreiche Änderungen in den europäischen Richtlinienvorgaben zur Telekommunikation in innerstaatliches Recht um.

Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner:
„Mit den neuen Regelungen wird der Verbraucherschutz wesentlich gestärkt. Es ist uns gelungen, das Problem der kostenpflichtigen Warteschleifen zu lösen. Wird vom Unternehmen keine Leistung erbracht, dürfen auch keine Kosten berechnet werden. Wir sind uns auch einig, dass der ländliche Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen versorgt wird.“

Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle:
„Der Gesetzentwurf ist ein großer Gewinn für den Technologiestandort Deutschland! Die neue Regelung ermöglicht den wettbewerbskonformen Ausbau hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze. Besonders freut mich, dass wir mit unserem Gesetz die Rechte der Bürgerinnen und Bürger deutlich stärken. Die Probleme, die bisher beim Anbieterwechsel bestanden, gehören nun der Vergangenheit an. Das stärkt das Vertrauen in Markt und Wettbewerb.“

Zur Förderung des wettbewerbskonformen Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunikationsnetze sieht der Kabinettentwurf unter anderem die Einführung wettbewerbs- und investitionsfreundlicher Regulierungsgrundsätze für die Bundesnetzagentur vor, die die Behörde zukünftig bei allen Regulierungsentscheidungen berücksichtigen muss.

Insbesondere im Rahmen der Entgeltregulierung sind Investitionsrisiken beim Aufbau moderner Hochgeschwindigkeitsnetze zu beachten. Damit setzt der Gesetzentwurf wichtige Impulse für Investitionen und Innovationen im gesamtwirtschaftlich bedeutenden Telekommunikationssektor.

Ein weiteres wichtiges Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der verbraucherrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Telekommunikation: Der Entwurf stärkt die Verbraucherrechte im Falle eines Umzugs und dem damit verbundenen Wechsel des Festnetzanschlusses. Zudem können Mobilfunkkunden künftig ihre Rufnummer unabhängig von der konkreten Vertragslaufzeit jederzeit zu einem neuen Anbieter mitnehmen.

Kostenpflichtige Warteschleifen dürfen künftig nur noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt eingesetzt werden. In allen anderen Fällen, unter anderem bei allen Sonderrufnummern, dürfen Warteschleifen nur noch eingesetzt werden, wenn entweder der Anruf einem Festpreis unterliegt oder, bei zeitabhängiger Abrechnung, der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Des Weiteren muss in den beiden zuletzt genannten Fällen der Anrufer mit Beginn der Warteschleife über deren voraussichtliche Dauer informiert werden sowie darüber, ob der Anruf einem Festpreis unterliegt oder ob der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorgaben entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf. Diese Regelungen treten ein Jahr nach Inkrafttreten der TKG-Novelle in Kraft.

Bis dahin gilt eine Übergangsregelung, wonach Warteschleifen bei entgeltpflichtigen Rufnummern eingesetzt werden dürfen, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung für den Anrufer kostenfrei sind.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann außerdem die Bundesnetzagentur künftig zum Erlass einer Rechtsverordnung u. a. im Einvernehmen mit dem Bundesverbraucherministerium ermächtigen, die Vorgaben zur Verbesserung der Transparenz und Übersichtlichkeit von Verbraucherinformationen enthält. Hierzu gehören etwa die Preistransparenz bei den „Call-by-Call“-Gesprächen und mobilen Datendiensten, aber auch genaue Angaben zur Mindestqualität vertraglich vereinbarter Leistungen.

Im Bereich der Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht werden zusätzliche Informations- und Transparenzverpflichtungen zum besseren Schutz sensibler Daten eingeführt. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung so genannter Ortungsdiensteanbieter, den Nutzer bei jeder Ortung des Mobilfunkendgerätes durch eine Textmitteilung zu informieren, sofern der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.

Vorgesehen ist auch, dass der ländliche Raum schnellstmöglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen versorgt wird. 2015, spätestens aber 2018, soll eine flächendeckende Verfügbarkeit von Breitbandanschlüssen mit einer Bandbreite von 50 MBit/s erreicht werden.

Die erste Befassung des Bundesrates ist für den 15. April 2011 vorgesehen; die parlamentarischen Beratungen im Bundestag werden voraussichtlich im Mai beginnen. Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Quelle: Pressemeldung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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