04.03.2011

Das ist ja der (Wende)Hammer.

Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 18.02.2011, Aktenzeichen 3 C 472/10, festgestellt:
  1. Das Parken und Entladen in der Nähe eines Gewerbetriebs stellt weder eine Störung dar, noch ist sie bei 30-minütiger Dauer andauernd und spürbar.

  2. Aus denselben Gründen verbietet sich die Annahme eines betriebsbezogenen Eingriff, weil die lediglich mittelbare Beeinträchtigung sich nicht zielgerichtet gegen die betriebliche Tätigkeit wendet.

  3. Ein angeordnetes Halteverbot stellt kein Schutzgesetz zu Gunsten der unmittelbaren Grundstücksanlieger dar, insbesondere, wenn die Fahrbahn auf Grund ihrer Breite das Ein- und Ausfahren durch normale Fahrmanöver ohne naheliegende Gefahr für fremde Fahrzeuge ermöglicht.

Am 11.02.2010 um 13.10 Uhr parkte der Fahrer des Fahrzeuges der Beklagten seinen LKW im Wendehammer neben dem Betriebsgelände der Klägerin. In dem Wendehammer ist ein Halteverbotsschild angebracht. Es wurde ca. 30 Minuten lang Be- und Entladen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Unterlassungsklage notwendig sei, da zu befürchten sei, dass die Beklagte auch weiterhin Liefertätigkeiten durchführen werde und weiterhin den Wendehammer oder die Straße vor dem Betriebsgelände der Klägerin blockieren werde.

Dem ist das Amtsgericht - zurecht - nicht gefolgt. Es konnte schlicht und ergreifend keine Beeinträchtigung des Klägers bewiesen werden: Das Eigentum der Klägerin wurde nicht verletzt. Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wurde nicht verletzt.

Manchmal frage ich mich, warum ein solcher Rechtsstreit überhaupt geführt wird.

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