24.03.2011

Faxe, Fristen und Fersäumnis

Eine spannende Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) zur Frage, ob das für Markenfragen zuständige Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) bei "gewollt" unvollständigen Faxzusendungen auf die Unvollständigkeit hinweisen muss.


Der Fall:

Um eine Frist zu wahren sendete ein Markeninhaber ein Fax ans HABM, das mit den folgenden Worten begann: "wir möchten die folgenden Beweisstücke vorlegen..." - allerdings wurden die dann aufgeführten Anlagen nicht übermittelt. Diese Anlagen - immerhin 202 Seiten stark - fanden sich dann jedoch in dem Brief des Markeninhabers wieder, das ein paar Tage später auf postalischem Wege beim HABM ankam. Da war die Frist jedoch schon abgelaufen.

Das HABM entschied die Sache, wertete dabei aber lediglich die in dem Faxschreiben gemachten Angaben. Die (als Beweis vorgelegten wichtigen) Anlagen wurden nicht mehr als Grundlage für die Entscheidung angenommen, weil sie verspätet eingegangen seien.

Der Markeninhaber wollte das nicht hinnehmen und berief sich auf Regel 80 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 über die Gemeinschaftsmarke. Darin steht:
"Ist eine durch Fernkopierer erhaltene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt ernste Zweifel in bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist das Originalschriftstück durch Fernkopierer nochmals zu übermitteln oder das Originalschriftstück gemäß Regel 79 Buchstabe a) vorzulegen. Wird dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen, so gilt der Tag des Eingangs der nochmaligen Übermittlung oder des Originalschriftstücks als der Tag des Eingangs der ursprünglichen Mitteilung, wobei jedoch die Vorschriften über den Anmeldetag angewandt werden, wenn der Mangel die Zuerkennung eines Anmeldetags betrifft. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen."

Das Amt, also das HABM, hätte ihn also nach seiner Ansicht auf die unvollständige Faxmitteilung hinweisen müssen.

Das EuG sah das nicht so:

Die Regelung soll den Markeninhaber bei technischen Schwierigkeiten bei der Faxübermittlung vor einer Fristversäumnis schützen. Sie ziele dagegen nicht auf Fälle ab, in denen die Unvollständigkeit oder Unleserlichkeit der Faxmitteilung allein auf dem Willen des Absenders beruht, der eine vollständige und lesbare Übermittlung absichtlich nicht vornimmt, obwohl er hierzu technisch in der Lage wäre. Denn sonst könnten Fristen des HABM ganz einfach mithilfe des Faxes umgangen werden.

Hier habe der Markeninhaber aber gar nicht den Willen gehabt haben, die Anlagen per Fax zu übermitteln. Das Gericht schloss dies aus dessen Vorgehen:
  • Das Fax habe sich als vollständiges, zusammenhängendes und ordnungsgemäß von seinem Verfasser unterzeichnetes Dokument dargestellt;
  • es habe keinerlei Hinweis auf einen Anhang oder ein beigefügtes Dokument enthalten;
  • jede Seite des Schreibens sei durchnummeriert worden "Seite: [Zahl von 001 bis 005] von 005";
  • der Markeninhaber habe nicht einmal vorgetragen, dass er auch nur versucht habe, die Anlagen per Fax zu schicken - auch seien keine entsprechenden Beweise vorgelegt worden
Im Ergebnis ist die Entscheidung daher wohl korrekt, auch wenn man beim ersten Lesen des Verordnungs-Artikels auf eine andere Idee kommen könnte.

Merke: Zur Fristwahrung sollten immer alle Unterlagen per Fax übersandt werden.

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