29.03.2011

Filesharing: OLG Köln lässt Filesharer aufatmen

Hoffung für Filesharer?

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Verfahren über Prozesskostenhilfe (früher auch als "Armenrecht" bekannt) verschiedene interessante Sätze geäußert.

Der Fall:

Geklagt hat eine Firma, die die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an einem Computerspiel hat. Beklagt ist die Inhaberin eines Internetanschlusses. Die Firma möchte von der Frau nun Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten.

Die Frau verteidigt sich mit folgenden (teilweise schon oft gehörten) Argumenten gegen die Klage:
  • Ich habe das Spiel nicht im Internet angeboten.
  • Mein (mittlerweile verstorbener) Ehemann hatte auch Zugriff auf meinen Internetanschluss.
  • Die Ermittlung der IP-Adresse war fehlerhaft.
Mit diesen Argumenten bewaffnet, versuchte die Frau Prozesskostenhilfe beim Landgericht Köln zu bekommen. Zunächst vergeblich, da die "Rechtsverteidigung der Beklagten keinen Aussicht auf Erfolg" habe.

Das Oberlandesgericht Köln pfiff das Landgericht jetzt zurück:
  • Keine Beweiserleichterung zur "Täterschaft" für die klagende Firma
Die klagende Firma hat dafür, dass die Frau selbst (und nicht etwa ihr Ehemann) die Urheberrechtsverletzung begangen hat, keinen Beweis angeboten. Soweit die Frau also als Täterin in Anspruch genommen werden sollte, bestehen für sie Erfolgsaussichten.
"Denn die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist entkräftet. Hierzu genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht. [...] So liegt es hier. Es ist unstreitig, dass der Ehemann der Beklagten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte, und es ist daher ernsthaft möglich, dass dieser das Computerspiel im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat."
Damit steht der Antrag, der darauf gerichtet war, es selbst zu unterlassen, das Computerspiel anzubieten, genauso auf der Kippe wie der Antrag auf Schadensersatz - denn beide Anträge gehen von der Täterschaft der Frau aus. Und die muss erst noch bewiesen werden.
  • Auch die Störerhaftung steht nicht ohne weiteres fest.
Die Frau hatte bestritten, dass die Ermittlung der IP-Adressen durch eine Logging-Firma korrekt war. Weitere Gründe für ihre Annahmen hatte sie nicht angegeben. Das wird von Gerichten in der Regel damit "abgebügelt", dass diese sagen, dies sei eine "Behauptung ins Blaue hinein" - und damit ohne rechtliche Relevanz.

Nicht so das OLG Köln: Ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Absatz 4 ZPO (Zivilprozessordnung) sei hier zulässig. Und auch der Umstand, dass die für die IP-Adressen-Ermittlung eingesetzte Software Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesgerichtshof ("Sommer unseres Lebens") gewesen sei und dort nicht beanstandet wurd, führe nicht zur Unbeachtlichkeit des Bestreitens. Denn die Parteien seien nicht an die in einem anderen Gerichtsverfahren gemachten Feststellungen gebunden.

Außerdem - und das höre ich sehr gerne - seien die Feststellungen in dem Anordnungsverfahren nach § 101 Absatz 9 UrhG (Urhebergesetz - die so genannten Auskunftsbeschlüsse) nicht schon als Vorabentscheidung zu werten. Denn hier sei der Inhaber des Internetanschlusses ja gar nicht beteiligt; die Beschlüsse beruhten allein auf den Angaben der Rechteinhaber.
  • Aufklärungs- und Belehrungspflichten gegenüber Ehegatten "zumindest zweifelhaft"
Den Inhaber eines Internetanschlusses, so weit wissen wir das, treffen auch Aufklärungs- und Belehrungspflichten gegenüber etwaigen Mitbenutzern: Ein Gespräch darüber, dass Urheberrechtsverletzungen nicht stattfinden sollten, ist daher in jedem Fall geboten.

Das gilt - zumindest nach der Rechtsprechung des OLG Köln - auch gegenüber erwachsenen Hausgenossen. Nicht entschieden und "zumindest zweifelhaft" sei es jedoch, ob auch Ehegatten aufgeklärt werden müssten:
"Insofern ist zu bedenken, dass ein (ehelicher) Haushalt in der Regel  nur über einen einzigen Internetanschluss verfü+gt, den beide Ehegatten auch dann als gemeinsamen begreifen werden, wenn nur ein Ehepartner Vertragspartner des Interetproviders ist. [...] Ob sich damit die Annahme gegenseitiger Kontrollpflichten vereinbaren lässt, ist zumindest zweifelhaft und kann nicht im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend geklärt werden."
  • Und dann noch: Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- Euro noch nicht geklärt
Und zu guter Letzt folgt noch der Hinweis, dass auch hinsichtlich der Abmahnkosten "nicht höchstricherlich geklärt [sei], ob der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in derartigen Fällen gemäß § 97a Absatz 2 UrhG auf 100,- Euro begrenzt" sei.

Fazit:

Es ist noch zu früh zum Jubeln. Aber es zeigt, dass die Obergerichte durchaus mit der Durchwink-Mentalität der Landgerichte nicht mehr zufrieden sind und endlich genauer hinschauen.

Es darf mit Spannung erwartet werden, wie der Prozess weiter geht.

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