Letztlich wurde der Filesharer hier zur Unterlassung verurteilt - das bedeutet, dass er nach der Abmahnung keine (ausreichende) Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Erstaunlich finde ich an der Geschichte, dass der beklagte Filesharer offenbar schon vor der Klageerhebung gegenüber der Kanzlei zugegeben hat, dass er den (Porno-)Film heruntergeladen hat - aber nur "zum privaten Gebrauch". Das machte es dem Urheber/Rechteinhaber dann natürlich leicht, die letztliche Täterschaft des Beklagten zu beweisen, jedenfalls scheint das Gericht nicht weiter nachgefragt zu haben.
Ich bin auf das ausführliche Urteil gespannt, das sicherlich demnächst veröffentlicht werden wird. Man sollte - wie dieser Fall zeigt - sehr vorsichtig sein mit dem, was man gegenüber dem Abmahner sagt und schreibt. Denn das kann schnell zu einem Bumerang werden und sich gegen den Abgemahnten richten.
Anders als die Initiative Abmahnwahn-Dreipage bin ich jedoch nicht der Meinung, dass man immer eine Unterlassungserklärung abgeben sollte. In meinen Augen ist das zumindest dann nicht ratsam,
- wenn man alles Nötige getan hat, um seinen Internetanschluss zu schützen (also z.B. sichere Verschlüsselung, Schutz des PCs mit Virenscanner, Einsatz einer Firewall, ggf. Anlegen von Nutzerprofilen etc.) und
- wenn man dennoch nicht feststellen kann, wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein könnte.
Dies ist jedoch in jedem Einzelfall genau zu prüfen und sollte wohl überlegt sein. Ziehen Sie gegebenenfalls jemanden zu Rate, der sich mit diesen Fragen auskennt.
Links:
- Abmahnwahn-Dreipage: Erste Klage durch Kanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Kollege Thomas Feils Gedanken zum Urteil





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