Sagt das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 21.01.2011, Aktenzeichen: 4 K 5220/10.
Einem Mann wurde untersagt, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Rahmen des gewerblich ausgeübten Schachunterrichts zu unterrichten und zu beaufsichtigen. Rechtsgrundlage für diese Anordnung war § 35 Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO), wonach die Tätigkeit untersagt werden kann,
- wenn der Gewerbetreibende in bezug auf dieses Gewerbe unzuverlässig ist und
- wenn die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Der Schachlehrer wehrte sich dagegen: Er meinte, nur wenn er bereits rechtskräftig verurteilt sei, könne ihm das Unterrichten verboten werden.
Das Gericht sah das zum Glück anders. Schon aus dem Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass der Lehrer wohl ein gestörtes Verhältnis zum geltenden Recht habe:
"Der Antragsteller selbst gab gegenüber der Polizei an, weit über 3.000 kinderpornographische Bilder auf seinem Computer gespeichert zu haben. Weiter sieht der Antragsteller in seinem Verhalten keine Straftat, sondern sieht den Besitz von kinderpornographischem Material als sein Privatvergnügen an, da er sich zu der Frage der Polizei nach dem Grund für seine kinderpornographische Sammlung, äußerte: „Andere sammeln Briefmarken“. Hinzu kommt, dass nach neuester Erkenntnis der Staatsanwaltschaft beim Antragsteller insgesamt 9.813 kinder- und jugendpornografische Schriften ermittelt wurden. [...]Ein Glück, dass er aus dem Verkehr gezogen wurde. Briefmarken und Kinderpornographie miteinander zu vergleichen, ist ja wohl das Letzte. Dass jemand, der wegen eines entsprechenden Delikts schon vorbestraft ist, auf Kinder losgelassen wird, ist schon bedenklich genug...
Hinzu kommt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits wegen des Besitzes (auch kinder-) pornographischer Schriften mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürtingen vom 14.04.2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde."
Die Entscheidung geht noch weiter, wägt auch die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Schachlehrers noch gegen die Grundrechte der Kinder ab und kommt zu dem Schluss:
"Es ist ein legitimer Zweck die Allgemeinheit, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden wie dem Antragsteller zu schützen."





Zu schade, dass heute, immer noch nach Schema gehandelt wird. Wer diesen Schachlehrer kennt, weiß das er ein toller, lieber Mensch ist. Man sollte auch hinter der Fassade schauen. Nicht alle Menschen sind gleich. Meine Kinder lieben ihn sehr und sind tot traurig nicht mehr bei ihm trainieren zu dürfen. Und sie sind nicht die Einzigen. Ich glaube, dass jemand hier einen riesen Fehler gemacht hat. Ich hoffe ihr werdet das rechtzeitig noch erkennen, bevor er zugrunde geht.
AntwortenLöschen"Ich glaube, dass hier jemand einen riesen Fehler gemacht hat."
AntwortenLöschenDer einzige Fehler war, diesen Schachlehrer auf Bewährung zu verurteilen. Bei der erdrückenden Beweislage ist eine Haftstrafe ohne(!!) der Aussetzung auf Bewährung nicht nur völlig legitim und angebracht, sondern fast schon erforderlich.
Wie kann man selbst Kinder haben und dann darüber hinwegsehen, dass jedes einzelne Kind auf den mehreren Tausend (!) Fotographien gegen seinen / ihren Willen für niedere Zwecke wie sexuelle Befriedigung missbraucht wird? Diese Kinder sind auch Jahrzehnte später traumatisiert. Oder ist das Anfertigen von Nacktfotos mit Kindern ebenfalls ein Hobby wie Briefmarkensammeln?
Solche Kommentare lösen bei mir Bestürzung aus!