29.03.2011

Gewinnspiel-Anrufe: Unterlassungsanspruch und Auslegung des Verbotsantrags

Gesetze sind in der Regel stark verallgemeinerte Abbilder der Wirklichkeit. Gesetzesnormen müssen schließlich häufig so unterschiedliche Dinge unter einen Hut bringen wie z.B.
  • Handkarren, Fahrräder, Pferde und Autos
    denn das sind "Fahrzeuge" im Sinne des § 2 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) 
  • Brötchen, PCs, Grundstücke und Leichen
    denn das sind "Sachen" im Sinne des § 90 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
  • Zirkuszelte, Häuser, Autos und ein Friedhof
    denn das sind "umschlossene Räume" im Sinne des § 243 StGB (Strafgesetzbuch)
Auch § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ist ein Gesetz. Darin ist bestimmt, dass es stets eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn
mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige (ausdrückliche*) Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
[*eine "ausdrückliche" Einwilligung wird erst seit 2009 gefordert]
geworben werde. Eine derartige Werbung ist damit unzulässig - Verbraucherverbände können dagegen Unterlassungsansprüche geltend machen.

So auch im Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr zu beurteilen hatte. Hier hatte ein Verband gegen einen Vermittler von Gewinnspielen geklagt. Dieser hatte bei mehreren Verbrauchern angerufen, ohne dass diese vorher ihr Einverständnis gegeben hatten. Der Verband beantragte, den Gewinnspielanbieter zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
"Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen oder anrufen zu lassen."
Zwei Gerichte hatten diesen Antrag schon abgewiesen. Denn Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, sind grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Und hier sei der Klageantrag einfach zu nahe am Gesetzeswortlaut des § 7 UWG.

Der BGH entschied anders. Ein Antrag müsse in der Regel tatsächlich mehr sein als eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Denn gegen zu unbestimmte Anträge könne der Beklagte sich nicht ausreichend verteidigen - und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten sei, bliebe dem das Urteil vollstreckenden Gericht überlassen.

Etwas anderes könne aber dann gelten,
  • wenn das Gesetz selbst schon eindeutig und konkret (und somit anwendbar) ist;
  • wenn das (unkonkrete) Gesetz z.B. durch Gerichtsentscheidungen konkretisiert wurde oder
  • wenn aus dem Antrag deutlich wird, dass er auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen ist.
Weil hier statt "Einwilligung" der Ausdruck "vorheriges Einverständnis" gewählt wurde, habe der klagende Verband deutlich gemacht, dass der Verbraucher sein Einverständnis vor dem Anruf erklärt haben muss und eine während des Telefonanrufs erklärte Zustimmung zu dem Werbeanruf nicht genügt und zudem jedes Einverständnis des Verbrauchers ausreicht und damit keine rechtsgeschäftliche Einwilligung im Sinne von § 183 Satz 1 BGB erforderlich ist.

Der Wortlaut war also fast identisch, genügte jedoch zur Konkretisierung des Gesetzeswortlauts aus.

Der beklagte Gewinnspielvermittler berief sich dann noch darauf, dass ihm nach dem Antrag ja untersagt sei, nicht nur die konkreten Gewinnspiel-Anrufe zu unterlassen, sondern jegliche Werbeanrufe. Dies ginge zu weit.

Nicht so der BGH:
"Im Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG besteht das Charakteristische der Verletzungshandlung in dem unverlangten Werbeanruf gegenüber einem Verbraucher. Wofür geworben wird, ist dagegen irrelevant. Werbeanrufe gehen häufig von Callcentern oder anderen vergleichbaren Dienstleistungserbringern aus, bei denen der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist."
Danach muss der Gewinnspiel-Vermittler nunmehr sämtliche Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern unterlassen, sofern nicht eine vorherige Einwilligung in das Telefonat besteht.

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