Einer dieser Fälle ist aus Deutschland und bekannt - es geht um den Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr, der nach seiner Haftentlassung seinen vollen Namen nicht mehr im Zusammenhang mit diesem Mordfall lesen wollte. Er verklagte daher ein österreichisches Unternehmen vor deutschen Gerichten.
Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegt nun die Frage vor, ob eine Klage auch vor dem Gericht eines Mitgliedstaats erhoben werden könne, in dem sich "der Schwerpunkt des Konflikts" befindet. Heute wurden die Schlussanträge veröffentlicht. Darin finden sich einige interessante Sätze.
Zunächst wird die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung von Recht der Wirklichkeit angepasst werden kann,
"die großen Änderungen unterliegt und in der die gedruckte Presse zunehmend schneller und unwiederbringlich gegenüber den im Internet verbreiteten elektronischen Medien an Boden verloren hat."Schon diese Formulierung finde ich bemerkenswert, wird hierzulande doch noch eifrig daran gearbeitet, der gedruckten (und in der Regel auch im Internet vertretenen) Presse Boden wieder gut zu machen.
[Randnummer 2; Hervorhebung von mir]
Doch der Generalanwalt zeigt noch weiter, dass er die Wirkweise des Internet verstanden hat: Mit dessen Einführung
"wurde mit [der] Tendenz zur territorialen Fragmentierung der Informationsmedien vollständig gebrochen. Sie wurde vielmehr so weit gewendet, dass sich die Informationsverbreitung von einem nationalen zu einem globalen Phänomen entwickelte. [...] Auf diese Weise bewirkt das Internet zum einen eine Veränderung unserer räumlichen/territorialen Vorstellung von Kommunikation, indem es die sozialen Beziehungen globalisiert und die Bedeutung der regionalen oder staatlichen Dimension minimalisiert – bis hin zur Schaffung eines immateriellen, nicht greifbaren Raums, des „Cyberspace“, der frei von Grenzen und Beschränkungen ist. Zum anderen verändert das Internet die zeitliche Vorstellung der entsprechenden Beziehungen, und zwar sowohl durch den sofortigen Zugang zu seinen Inhalten als auch durch den potenziell dauerhaften Verbleib im Netz. Wenn ein Inhalt erst einmal im Netz zirkuliert, ist seine Präsenz dort grundsätzlich unbegrenzt."Zeitliche und territoriale Grenzenlosigkeit, sofortige und unendliche Verfügbarkeit, aber auch grundsätzlich unbegrenzte Haltbarkeit der Inhalte. Das wird nicht etwa als möglicherweise zu verändernde Rahmenbedingungen dargestellt, sondern als unabdingbares und dem Medium inne wohnendes Merkmal des Internet.
[Randnummer 43; Hervorhebungen von mir]
Anders als in der deutschen Diskussion, in der über Stoppschilder, digitale Radiergummis und regional begrenzte Jugendschutzregelungen nachgedacht wird, findet sich hier einmal ein Jurist, der das Thema offenbar erkannt hat. Das findet man auch nicht alle Tage.
Doch es geht noch weiter:
"Ferner ist das Internet im Unterschied zu den herkömmlichen Medien dadurch gekennzeichnet, dass die Politik in hohem Maße abwesend ist. Der globale Charakter des Internets erschwert einen Einfluss der Politik auf die im Netz vorgenommenen Tätigkeiten und mündet in eine Deregulierung, die von nicht wenigen kritisiert wird."Und das finde ich mal eine interessante Herangehensweise: Während die deutsche Politik häufig vom Internet als rechtsfreiem Raum spricht, spricht hier der Generalanwalt vom Internet als quasi politikfreiem Raum. Und zeigt anschließend die Risiken auf, die daraus entstehen - und die gerade nicht in einer Rechtsfreiheit, sondern in einer Rechtsüberfrachtung bestünden:
[Randnummer 45; Hervorhebung von mir]
"Die globale und sofortige Verbreitung von Informationsinhalten im Internet führt dazu, dass ein Herausgeber, wie gesagt, zahlreichen lokalen, regionalen, staatlichen und internationalen Regelungen unterliegt. Durch das Fehlen eines globalen Regelungsrahmens für Informationstätigkeiten im Internet – in Verbindung mit der Vielfalt der von den Staaten vorgesehenen Normen des internationalen Privatrechts – sind die Medien zudem einem fragmentierten, aber auch potenziell widersprüchlichen rechtlichen Rahmen ausgesetzt, da das, was in einem Staat verboten ist, in einem anderen Staat erlaubt sein könnte. Die Notwendigkeit, den Medien Rechtssicherheit zu verschaffen und entmutigenden Situationen aufgrund der rechtmäßigen Ausübung der Informationsfreiheit (sogenannter chilling-effect) vorzubeugen, wird damit zu einem Ziel, das der Gerichtshof ebenfalls zu berücksichtigen hat."Dies gelte nicht nur für Herausgeber von Medien, sondern auch für denjenigen, der durch Medienpublikationen verletzt werde: Durch die Zersplitterung des Rechts und die rechtliche Unsicherheit sei der Schutz von Persönlichkeitsrechten erschwert - seine rechtliche Lage könne sogar dazu führen, dass er umso schwerer verletzt werde.
[Randnummer 46; Hervorhebung vom mir]
Um dies zu vermeiden, schlägt der Generalanwalt vor, dem Opfer beispielsweise von Verleumdung und Beleidigung wählen zu lassen, vor welchem Gericht er klagen möchte. Nach bisheriger Rechtsprechnung besteht bereits ein solches Wahlrecht: Der Inhaber des Persönlichkeitsrechts kann wählen zwischen dem Gerichtsstand des Herausgebers oder des Beklagten und dem des Ortes oder der Orte wählen kann, an dem oder denen er bekannt ist.
Er schlägt als dritte Wahlmöglichkeit ein zusätzliches Anknüpfungskriterium vor,
"wonach der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auch mit dem Ort gleichzusetzen ist, an dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ zwischen den in Rede stehenden Gütern und Interessen befindet."Der Verordnungstext an der entscheidenden Stelle lautet:
[Randnummer 55; Hervorhebung von mir]
"Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:Damit würde der Rechtsstreit dort geführt werden, wo ein Gericht unter den günstigsten Umständen einen Konflikt zwischen der Informationsfreiheit und dem Recht am eigenen Bild entscheiden kann.
[...]
3. wenn eine unerlaubte Handlung [...] den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;"
Es wird also vorgeschlagen, neben den beiden bereits bestehenden Gerichtsständen dem Inhaber von persönlichkeitsrechten die Klagemöglichkeit einzuräumen
"vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ zwischen den in Rede stehenden Gütern und Interessen befindet, wobei diese Gerichte damit dafür zuständig sind, eine vollständige Entschädigung für die aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte entstandenen Schäden zuzusprechen. Unter dem Mitgliedstaat, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ befindet, ist derjenige Mitgliedstaat zu verstehen, in dessen Gebiet die streitige Information objektiv besonders relevant ist und in dem zugleich der Inhaber des Persönlichkeitsrechts seinen „Interessenschwerpunkt“ hat."Wie der EuGH in den vorliegenden Fällen entscheiden wird, wird wohl erst in ein paar Monaten geklärt sein. Doch die hier gemachten Schlussanträge halte ich für wirklich lesenswert: Hier hat sich jemand umfassend Gedanken gemacht über die gegenseitige Wirkweise von Recht und Internet. Auch wenn das Dokument mehrere Druckseiten umfasst, halte ich es dennoch für lesenswert.
Links:
- Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón in den Sachen eDate Advertising GmbH gegen X (C‑509/09) und Olivier Martinez, Robert Martinez gegen Société MGN Limited (C‑161/10)
- Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Ticker-Nachricht zum Thema bei der Süddeutschen





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