Dieser war für eine ausländische Firma tätig geworden, hatte Zahlungen auf seinem Konto erhalten, hierfür Tankkarten gekauft und einen Teil des Geldes als Lohn erhalten. Das Geld - über 8.000,- Euro - stammte aus einem Phishing-Angriff auf ein anderes Konto bei der nun klagenden Bank. Der Rentner war also "Finanzagent".
Das Gericht glaubte daran, dass er von all dem nichts wusste und glaubte, einer reellen Tätigkeit nachzugehen. Und das obwohl
- auf seinem Arbeitsvertrag eine ausländische Gesellschaft erschien;
- er die Homepage seines "Arbeitgebers" nicht darauf untersuchte, ob dieser auch tatsächlich die angegebenen geschäftlichen Aktivitäten vornahm;
- die an den Rentner gerichteten Schreiben von wechselnde E-Mail-Adressen mit verschiedenen Namen stammten, die nicht mit dem angeblichen Arbeitgeber identisch waren;
- sich die Tätigkeit des Rentners von E-Mail zu E-Mail verändert hat.
"...da jeder, der mit einem Computer umgehe und zweifelhafte Angebote per Email bekomme, mit unlauteren Machenschaften rechnen müsse, insbesondere wenn sich der Geschäftspartner hinter einer ausländischen E-Mail verberge und der Arbeitsvertrag nicht von diesem Geschäftspartner, sondern einer New Yorker Gesellschaft, welche entsprechend ihres von einem interessierten Bewerber zu berücksichtigenden Internetauftrittes mit Kunst handle..."Das Gericht ging davon aus, dass der Beklagte von alledem nichts ahnte:
"Zwar gab es Anhaltspunkte für eine illegale Herkunft des Geldes. sollten ihm offenbar ohne nähere Überprüfung relativ hohe Werte anvertraut werden und er eine Provision von 5% der eingehenden Beträge bei vergleichsweise geringem Aufwand erhalten."Und weiter:
"Zudem hatte der Beklagte auch einen nachvollziehbaren Grund, warum sein Konto benötigt wurde; durch die angebotene Tätigkeit als Einkäufer sollte der Beklagte Waren nach entsprechendem Auftrag erwerben. Dafür war es erforderlich, dass das Geld für diese Tätigkeit auf seinem Konto einging, welches er sodann wie vereinbart abheben und die Waren erwerben sollte. Des Weiteren ist auch die Verwendung des Geldes nicht verdächtig. Der Erwerb von sogenannten Ukash-Karten an Tankstellen ist ein allgemein übliches Geschäft, das dem Beklagten keinen Anlass zu Zweifeln hätte geben müssen."Lediglich das Geld, das der Rentner als Vergütung für seine Tätigkeit erhalten hatte, musste dieser zurückzahlen.
Der vorliegende Fall dürfte ein Einzelfall sein - nicht jeder wird sich darauf berufen können, sämtliche Warnzeichen übersehen zu haben. Und nicht jedem wird das Gericht das dann glauben. Der beklagte Rentner im hier vorliegenden Fall hatte also Glück, dass er nicht die gesamte Summe hat zurückzahlen müssen.
Links:
- Landgericht Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010, Aktenzeichen: 7 O 16/10
- Wikipedia zum "Finanzagenten"
- Beispiel einer betrügerischen E-Mail von der Volksbank Heuchelheim (via Wikipedia)





Der fahrlässige Verstoß gegen das ZAG (gewerbsmäßige Finanztransfergeschäfte ohne Erlaubnis)hätte der Bank wohl nicht geholfen, da das ZAG kein Schutzgesetz i.S.d. 823 II ist. Bei dem Verhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Provision fragt sich aber schon, weshalb Leichtfertigkeit verneint wurde. DIe Phisher werben ja gerne mit der "Nebentätigkeit" mit praktisch Null Aufwand (Geldeingang abwarten, abheben, weiterleiten). Und Ukash ist für Phisher optimal, da keinerlei Identitätsprüfung erfolgt.
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