15.03.2011

Pechsträhne endete vor Gericht: Vertrag zur Abwendung von Flüchen und negativer Energie ist ungültig

Das hätte Harry Potter sicherlich gerne mal gehabt: Einen Verbündeten, um vertraglich die Abwendung von Flüchen zu vereinbaren. Und wenn´s schiefgegangen wäre, hätte er auch das Geld zurückverlangen können.

So jedenfalls das Amtsgericht Mannheim. Die verhalf einem Pechvogel jetzt zur Beendigung seiner Pechsträhne:
"Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Beklagten nach unstreitigem eigenen Vortrag „aufgrund einer anhaltenden Pechsträhne“ in einer Lebenskrise, in der sie aufgrund der Internetseite des Beklagten den Beklagten kontaktierte, der damit warb, „durch seine medialen Kräfte und mit Hilfe der göttlichen Liebe“ den Kunden von „negativer Energie“, „Fluch“, „telepathischen Angriffen“, „magischen und okkulten Einflüssen (Magie - Schwarzer Magie - Vodoo)“ zu befreien."

Der Bundesgerichtshof hatte zwar in seinem Urteil vom 13.01.2011, Aktenzeichen: III ZR 87/10, noch anklingen lassen, dass Vertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren könnten, "dass eine Partei sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen (...) nicht erweislich sind".

Im vorliegenden Fall habe aber der beklagte Magier den Aberglauben seiner Kundin sittenwidrig ausgenutzt. Er hatte nämlich selbst vor Gericht behauptet,
"dass im Grunde alles, was mit Horoskopen, Wahrsagerei, Kartenlegen usw., also mit der Tätigkeit des Beklagten zu tun hat, nach moderner Erkenntnis eine Form der Unterhaltung sei", [...]

dass es "JEDER normal intelligenten Person offenkundig und bekannt" ist, "dass es so etwas wie "Magie" nicht gibt" [...],

es der Klägerin offenkundig hätte sein müssen, dass "die Leistung (Fluchbefreiung/Magiebefreiung) unmöglich" sei [...].

Die Tätigkeit des Beklagten wird in einen Zusammenhang mit Fernsehshows (Uri Geller) und der Krake Paul gestellt. Die Klägerin habe (lediglich) Unterhaltung gewollt, die sie zu Recht bezahlt habe."
Das zeige, dass der Beklagte selbst zwar mit seinen Fähigkeiten werbe, diese aber gleichzeitig für Blödsinn halte und die Lage des Pechvogels so schamlos ausnutze.

Die Klägerin konnte also das gezahlte Geld zurückverlangen. Der Magier konnte sich auch nicht darauf berufen, das sie gewusst habe, eigentlich nicht zahlen zu müssen - denn das sei hier gerade nicht der Fall gewesen (siehe dazu § 814 Bürgerliches Gesetzbuch).

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 04.03.2011, Aktenzeichen: 3 C 32/11

Vergleiche hierzu auch: Magie und Hokuspokus: Im Zweifel besser vorher bezahlen lassen

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