11.03.2011

Planungssicherheit vs. Intimsphäre. Kündigung von Fitnessverträgen

Vor dem Amtsgericht Dieburg stritten sich ein Fitnessstudio mit einem Kunden.

Der Kunde hatte den laufenden Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt, weil er wegen eines schweren Rückenleidens und Sehnenentzündungen im Fuß seit Wochen in ärztlicher Behandlung sei. Das Fitness-Studio verwies auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
"Ordentliche und außerordentliche Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist durch geeignete Belege glaubhaft zu machen."
Das Studio verlangte daher Belege für die Erkrankung. Der Kunde legte zwei ärztliche Bescheinigungen vor. Auch dies genügte dem Fitness-Studio nicht:
"Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien keine geeigneten Belege zur Glaubhaftmachung der Sportunfähigkeit. Aber selbst wenn der Beklagte keinen Sport mehr ausüben könne, so könne er doch die weiteren Angebote wie Sauna, Trainingskurse und Physiotherapie in Anspruch nehmen."
Das Gericht gab jedoch dem Kunden Recht.

Zum einen verstoße die Forderung nach "geeigneten Belegen" in den AGB gegen das Transparenzgebot und sei damit nichtig. Doch selbst wenn man von einer Wirksamkeit der Klausel ausginge, hätte der Kunde mit Vorlage der ärzlichen Bescheinigungen seiner Pflicht Genüge getan. Denn bei der Interessenabwägung ginge es einerseits um denn Schutz der Intimsphäre des Beklagten und andererseits um die Planungssicherheit des Beklagten, um erfolgreich am wirtschaftlichen Marktgeschehen teilnehmen zu können.
"Der Schutz der Intimsphäre hat aber grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben. Der Fitnessstudiobetreiber hat deshalb keinen Anspruch auf vollständige und umfangreiche Aufklärung hinsichtlich der Krankheit seines Vertragspartners, um die Wirksamkeit einer Kündigung oder die Erfolgsaussichten einer Klage überprüfen zu können."
Zudem habe der Kunde seine Erkrankung nicht beeinflussen können, diese sei erst nach Vertragsschluss aufgetreten und wegen seines noch jungen Alters für ihn selbst überraschend und ungewöhnlich gewesen. Somit muss also ein einfaches Attest genügen, aus dem sich die dauerhafte Sportunfähigkeit ergibt.

Es genüge auch nicht, dem Kunden - der hauptsächlich wegen der sportlichen Betätigung das Vertragsverhältnis abgeschlossen habe - auf andere Angebote zu verweisen:
"Da der Beklagte die wesentliche Vertragsleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann, muss er sich nicht auf alternative Leistungsangebote, wie etwa Sauna, Solarium oder Entspannungskurse verweisen lassen."
Jedenfalls habe das Fitnessstudio nicht vorgetragen, dass es ihrem Kunden bei Vertragsschluss hauptsächlich auf diese Angebote angekommen sei. Denn dann wäre eine andere Beurteilung der Sachlage möglich gewesen.

Auch konnte das Fitnessstudio seinen Kunden nicht dazu verpflichten, die ihm ärztlich verordnete Krankengymnastik durch die Physiotherapeuten des Studios vornehmen zu lassen. Denn dies würde seine Freiheit, den Physiotherapeuten frei zu wählen, in unzumutbarer Weise einschränken.

Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Aktenzeichen: 211 C 44/09

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