16.03.2011

Schon lange aufgestellte Verkehrsschilder können noch Jahre später angefochten werden.

Zeichen 241:
getrennter Rad-
und Gehweg
Zeichen 254:
Verbot für
Fahrräder
1991 oder 1992 wurde für einen Radweg in Karlsruhe eine Radwegebenutzungspflicht sowie für die Fahrbahn ein Verkehrsverbot für Radfahrer angeordnet. Auch die Verkehrszeichen 241 und 254 wurden wenig später aufgestellt.

Viiiel später, nämlich Ende 2006, sah dies ein Radfahrer, der damit nicht einverstanden war. Er legte dann Mitte 2007 Widerspruch gegen die durch die Verkehrsschilder getroffenen Regelungen ein.

Die zuständige Behörde wies ihn darauf hin, dass das nach so langer Zeit nicht mehr möglich sei - für Verkehrsschilder gelte nämlich die einjährige Frist, innerhalb derer Widerspruch zu erheben sei, § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO und § 58 Absatz 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung). Diese Widerspruchsfrist sei spätestens 1993 abgelaufen.

Der Radfahrer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Frist erst zu laufen begonnen habe, als er das Verkehrsschild zum ersten Mal gesehen habe. Damit sei sein Widerspruch noch rechtzeitig.

Es gab ein längeres Hin und Her:

2008 dann Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe, das die Klage abwies, weil der Widerspruch zu spät gekommen sei. 2009 wollte der Radfahrer in Berufung gehen, was der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg (VGH Mannheim) jedoch zunächst ablehnte. Nach einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ließ der VGH Mannheim die Berufung dann doch zu. 

Und der VGH Mannheim entschied jetzt mit Urteil vom 10.02.2011, Aktenzeichen 5 S 2285/09 zugunsten des Radfahrers.:
"Die wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung einjährige Widerspruchsfrist [...] hatte gegenüber dem Kläger nicht schon mit dem Aufstellen dieses Verkehrszeichens, sondern erst [...] zu laufen begonnen, als der Kläger sich diesem nach eigenem Bekunden erstmals gegenübersah."
Zwar war das Schild schon damals wirksam (man kann sich also in der Regel nicht darauf berufen, es nicht wahrgenommen zu haben).
"Dies bedeutet [...] indes nicht, dass die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt würde. Diese Frist werde vielmehr erst dann in Lauf gesetzt, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe."
Merke: Auch gegen ältere Verkehrsschilder kann man sich noch wehren. Jedenfalls dann, wenn man sich ihnen zum ersten Mal gegenüber sieht.

4 Kommentare:

  1. Also ganz schnell einen Bekannten aus der Nachbargemeinde einladen, der dann die unliebsamen Verkehrsregelungen anfechten kann.

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  2. Danke für den Hinweis, werter Herr Kollege, denn das vergaß ich oben zu erwähnen: Das Anfechten geht natürlich nur, wenn es auch einen Grund dazu gibt anzufechten. Allein mit einem Bekannten aus der Nachbargemeinde ist es also nicht getan. Sonst wüsste ich schon ein paar Schilder hier in Heidelberg. Sie bestimmt auch, oder?

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  3. Danke für die Erwähnung. Eine kleine Korrektur: Die Schilder standen (bzw. das 254 stand vorgestern noch) in Rheinstetten.

    Im übrigen ist das seit BVerwG 3 C 32.09 bzw. 37.09, also ca. einem halben Jahr, geklärt. Dem hat sich der VGH jetzt lediglich angeschlossen.

    Viele Grüße,
    der Kläger

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  4. Übrigens: Dieses längere Hin und Her hat es durchaus in die Literatur geschafft, beispielsweise Hefen § 6 Rn. 29.

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