Eine Bekleidungsmarke wirbt mit Herrn zu Guttenberg - offensichtlich ohne dessen Einverständnis. "Schauen Sie nach vorne, auch die besten Alpinisten kehren manchmal vor dem Gipfel um", lautet der Werbespruch und zeigt einen Ex-Minister in einer Windjacke der werbenden Firma.
Dürfen die das? Ja, wahrscheinlich. Einen ähnlichen Fall hatte der Bundesgerichtshof schon vor ein paar Jahren zu entscheiden. Damals hatte ein für witzige Werbung bekannte Autovermieter den Rücktritt des damaligen Finanzministers Oskar Lafontaine dazu genutzt, mit dem durchgestrichenen Konterfei des Politikers und dem Spruch "S... verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit" zu werben.
250.000,- Mark wollte er dafür, doch der Bundesgerichtshof sagte Nein:
"Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass die [Autovermietung] den [Politiker] in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts am eigenen Bild verletzt hat. Daran fehlt es, weil die Verbreitung der Porträtaufnahme des [Politikers] in der fraglichen Werbeanzeige als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne seine Einwilligung grundsätzlich zulässig war, § 23 Absatz 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), und durch die Verbreitung im Einzelfall auch kein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt worden ist (§ 23 Absatz 2 KunstUrhG)."Zum Hintergrund: Eigentlich darf man das Foto einer Person nicht ohne Weiteres veröffentlichen - in der Regel muss deren Einverständnis eingeholt werden. Das ergibt sich aus § 22 KunstUrhG. Ausgenommen hiervon sind aber gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte". Politiker - auch solche, die bereits zurückgetreten sind - gehören zur "Zeitgeschichte".
Auch solche Personen der Zeitgeschichte haben einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht nicht unbegrenzt hinzunehmen: "Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten [...] verletzt wird", regelt der 2. Absatz der Regelung. Hier musste also entschieden werden, was schwerer wiegt: das Persönlichkeitsrecht des Politikers oder das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung.
Der Bundesgerichtshof entschied hier zulasten des Politikers: Eine Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, müsse vom Betroffenen hingenommen werden.
Es weist einiges darauf hin, dass auch im aktuellen Guttenberg-Fall die Entscheidung ähnlich ausfallen würde. Mal sehen, ob es dennoch zum Rechtsstreit kommen wird...
Links:
- Hier die Pressemeldung zum damaligen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2006, Aktenzeichen I ZR 182/04
- Mit der Google-Bildersuche lassen sich einige der Werbungen des Autovermieters aufrufen





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