21.03.2011

Werben mit kostenpflichtigen (0900-er) Rufnummern: Sternchenhinweis genügt nicht

Merksatz für Informationspflichten gegenüber Verbrauchern:  

Man sollte seine Kunden nicht suchen lassen.

Dieser Satz gilt beispielsweise für das Impressum, das jedenfalls mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein muss. Aber auch für denjenigen, der mit kostenpflichtigen Rufnummern auf Kundenfang geht, sei es auf einer Homepage, sei es mithilfe von Google AdWords, so jetzt das Landgericht Frankfurt:
  • Auf einer Homepage genügt es nicht, an den Festnetzpreis für eine 0900-er-Nummer ein Sternchen anzubringen, wenn die Auflösung des Sternchens mit dem Hinweis auf eventuell abweichende Mobilfunkpreise "erst am Ende der Seite [erfolgt], nachdem die Seite heruntergescrollt wurde". Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, die ganze Seite nach einer vollständigen Preisinformation zu durchsuchen.

  • Bei der Google AdWords-Anzeige genügt ein solcher Sternchenhinweis ebenfalls nicht, wenn das Sternchen erst auf der Homepage aufgelöst wird, die mit der Anzeige verlinkt wurde.
Was war passiert?

Ein Anbieter von telefonischer Rechtsberatung warb auf seiner Homepage und in Google-AdWords-Anzeigen mit einer 0900-er-Nummer. Direkt bei dieser Nummer gab er zwar den bei Anruf vom Festnetz fälligen Preis an. Ein direkter Hinweis auf hiervon abweichende Mobilfunkpreise gab es jedoch nicht. Stattdessen ein Sternchen "*", das in der AdWords-Anzeige gar nicht, auf der Homepage-Anzeige erst weiter unten aufgelöst wurde.

Im ersten Fall musste der Interessent also auf die Anzeige klicken und dann die Homepage nach Mobilfunkpreisen durchsuchen, in zweiten Fall nur suchen.

Das stieß einem Konkurrenten bitter auf, weshalb er den Anbieter abmahnte, zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnkosten aufforderte. Der Anbieter stellte zwar eine Unterlassungserklärung aus, jedoch zahlen wollte er nicht.

In der nun folgenden Klage beim Landgericht Frankfurt ging es dann um die Abmahnkosten. Und die muss der Anbieter nun zahlen. Denn das Gericht sagt:
  • Durch die Angabe der kostenpflichtigen 0900-er-Nummer ohne unmittelbare Angabe auch der möglichen hohen Mobilfunkpreise verstieß der Anbieter von Rechtsberatung gegen § 66a TKG (Telekommunikationsgesetz).
    Danach muss, wer gegenüber Endnutzern Premium-, Auskunfts-, Massenverkehrs-, Service-, neuartige oder Kurzwahl-Dienste anbietet oder dafür wirb, den dafür zu zahlenden Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angeben. Soweit für Anrufe per Handy abweichende Preise gelten, muss der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit hierfür abweichender Preise angegeben werden.
  • In der AdWord-Anzeige war die 0900-er-Nummer genannt - es war also ein "Angebot". Denn es war davon auszugehen, dass der Verbraucher nicht erst auf die Anzeige klickt und damit auf die Homepage des Anbieters gelangt, sondern dass er sofort die Nummer wählt - ohne über die Mobilfunkpreise aufgeklärt worden zu sein.
  • Der Anbieter konnte sich auch nicht darauf berufen, dass für die Angabe von Mobilfunkpreisen kein Platz in der Anzeige gewesen sei. Dann hätte er eben auf die Angabe der Telefonnummer verzichten müssen.
  • Der Sternchen-Hinweis stellt keine "unmittelbare" Angabe der Mobilfunkpreise dar. Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, nach der Preisinformation zu suchen.
Mir stellte sich dann die Frage, ob es - zumindest für die Homepage - ausgereicht hätte, wenn das Sternchen* wie in diesem Beispiel mit einem Link auf die am Ende der Seite befindlichen zusätzlichen Preisangaben versehen worden wäre.

Und wenn ich heute bei Google die Suchwörter "Rechtsberatung 0900" eingebe, springen mir doch einige Seiten ins Auge, die hier vielleicht Probleme bekommen könnten. Und ich erinnere noch an meinen vor kurzem geschriebenen Beitrag "Rechtsanwälte mit 0900-er-Nummern".

Um solche Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte man also bei Angabe einer 0900-Nummer die geltenden Gesetze einhalten und auf (zumindest unverlinkte) Sternchen verzichten.

Links:
  • Ich möchte den Kollegen Rauschhofer danken für die Veröffentlichung dieses Urteils - hier ihr Beitrag, hier das Urteil direkt (pdf)
  • Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2011, Aktenzeichen: 3/12 O 147/10

* Ob eine solche Verlinkung wohl ausreichen würde?

1 Kommentare:

  1. Ihr Sternchen halte ich persönlich für unzureichend, weil es so klein ist, daß man
    a) kaum erkennt, daß es einen Link enthält, und
    b) mit der Maus schon regelrecht üben muß um genau darauf zu klicken.

    Wenn die Klickfläche kleiner ist als der übliche Mauszeiger, halte ich sie für zu klein.
    Aber ich bin kein Jurist.

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