Das Amtsgericht Nürtingen hat mit Urteil vom 17.03.2011, Aktenzeichen: 16 Cs 115 Js 93733/08 festgestellt, dass die Zahnreinigung im sog. Airflow-Verfahren als Ausübung der Zahnheilkunde gilt. Eine ehemalige zahnmedizinische Fachassistentin, die nunmehr als selbstständige Zahnkosmetikerin tätig war, darf dieses Verfahren nicht anwenden. Sie machte sich wegen unerlaubter Ausübung der Zahnheilkunde strafbar.
Die Entfernung von Zahnverfärbungen und Zahnbelag unter Verwendung von Pulver-Wasserstrahl-Geräten (Airflow-Geräten) stellt eine Ausübung von Zahnheilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde) dar. Wer dies dennoch anbietet und dabei nicht über die Approbation oder Erlaubnis verfügt, als Zahnarzt zu arbeiten oder aber zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt ist, macht sich strafbar.
Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass eine Anwendung der Airflow-Technik bei vorgeschädigten Zähnen zu irreparablen Schäden führen könnte. Um diese zu erkennen, seien medizinische Kenntnisse erforderlich.
Zwar könne nach § 1 Absatz 5 ZHG der Zahnarzt verschiedene Tätigkeiten an qualifiziertes Prophylaxe-Personal delegieren, jedoch sei dazu erforderlich, dass die Tätigkeiten nicht approbierten Personals jederzeit vom Zahnarzt kontrolliert und überwacht werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gewährleistet gewesen.
30.03.2011
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