Die Betreibergesellschaft des Flugplatzes Speyer/Ludwigshafen in Speyer und eine entsprechende Grundstücksverwaltung verlangten vom Inhaber der Domain flugplatz-speyer.de, dieser möge die Domain löschen lassen. Die Nutzung des Begriffs „Flugplatz-Speyer“ als Domainadresse verstoße gegen ihre Rechte an ihren Unternehmenskennzeichen sowie gegen ihre Namensrechte.
Doch die Domain kann bleiben, wo sie ist, und weiter über den Flugplatz Speyer-Ludwigshafen informieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte fest, dass dem Begriff „Flugplatz Speyer“ von Haus aus keine Unterscheidungskraft zukomme.
"Denn er bezeichnet die Örtlichkeit oder die Einrichtung des Flugplatzes Speyer/Ludwigshafen in Speyer und wird daher nicht in erster Linie als Hinweis auf die Betreibergesellschaft oder eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft verstanden. Für [...] Nutzer der Einrichtung Flugplatz Speyer ist in der Regel nicht von Bedeutung, welche Institution hinter deren Betrieb steht. Sie werden daher die Bezeichnung der Örtlichkeit in der Regel nicht mit juristischen Personen der Betreibergesellschaft oder der Grundstückseigentümerin verbinden."
Auch eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Flugplatz-Speyer", die den Schutz der Unternehmenskennzeichnung auch dann begründen könnten, wenn es vom Verkehr nicht als Name eines Unternehmens aufgefasst wird, bestünde nicht:
"[Die Verkehrsgeltung] wird insbesondere nicht durch die von den Klägerinnen vorgelegten Google-Suchergebnisse belegt. Denn die Anzeige der Unternehmen der Klägerinnen bei Eingabe des Suchworts "Flugplatz Speyer" erfolgt allein deshalb, weil dieser Begriff Bestandteil der Firmenbezeichnungen der Klägerinnen ist. Daraus kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Begriff im Verkehr auch als Hinweis auf eines der Unternehmen der Klägerinnen im Sinne eines Firmenschlagwortes aufgefasst werden könnte."Ansprüche aus § 5 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 MarkenG (Markengesetz) waren somit nicht gegeben Und zuletzt wurde noch ein Anspruch aus Namensrecht gemäß § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vom Gericht mit derselben Begründung abgelehnt.
Merke: Nicht jede Ähnlichkeit mit einem Firmennamen führt zur Unzulässigkeit einer entsprechenden Domain. Ich berate Sie gerne, wenn Sie entsprechende Fragen haben.
Links:
- Oberlandesgericht Frankfurt (6. Zivilsenat),
Urteil vom 03.02.2011, Aktenzeichen: 6 U 21/10 - abweichende Meinung zur Domain "flugplatz-korbach.de" (siehe Kommentar):
Oberlandesgericht Frankfurt (14. Zivilsenat),
Urteil vom 09.09.2003, Aktenzeichen: 14 U 6/03





Das kommt dann wohl ganz auf den Flugplatz und den Senat beim OLG Frankfurt an. flugplatz-korbach.de und Flugplatz Korbach geniessen nämlich Schutz nach dem Markengesetz:
AntwortenLöschenhttp://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/admin-c_domain.pdf
Tatsächlich, im von Ihnen verlinkten Urteil steht:
AntwortenLöschen"Die geschäftliche Bezeichnung 'Flugplatz Korbach' ist unterscheidungskräftig, da sie aufgrund der Ortsangabe 'Korbach' einen bestimmten Flugplatz bezeichnet."
Und dann wird gefragt, was der Internetnutzer hinter der Domain vermuten würde.
1 OLG - 2 Meinungen.