11.04.2011

Gedenket der Toten! Auch beim Gang auf die Behörden.

Hat ein Student zwei oder mehr Geschwister, so kann er nach dem Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg (LHGebG Ba-Wü) von den Studiengebühren befreit werden. Familien mit drei oder mehr Kindern sollen so gefördert werden.

Auch wenn ein Bruder oder eine Schwester bereits tot ist, kann dem Studierenden die Studiengebühr erlassen werden. Der Fall kann anders zu beurteilen sein, wenn das Geschwisterkind nur wenige Monate gelebt hat.

So jedenfalls das etwas schwer nachvollziehbare Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH Baden-Württemberg) vom 24.02.2011, Aktenzeichen 2 S 2782/10. Und so hat es das Gericht ausgedrückt:
1. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHGebG vorgesehene Gebührenbefreiung für kinderreiche Familien (Geschwisterregelung) hat nicht die aktuelle finanzielle Belastung von Familien mit drei oder mehr Kindern im Auge, sondern berücksichtigt in typisierter Weise die verglichen mit anderen Familien höhere Gesamtbelastung. Zu den Geschwistern i.S.des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHGebG sind hiervon ausgehend auch bereits verstorbene Geschwister des Studierenden zu rechnen.


2. Die Befreiungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHGebG ist als "Soll"-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde deshalb anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Ein atypischer Fall in diesem Sinne liegt vor, wenn ein bereits verstorbenes Geschwister des Studierenden nur wenige Monate gelebt hat.
Ein Student hatte erst zu spät von dieser Möglichkeit der Befreiung erfahren - zunächst war er davon ausgegangen, dass er seinen bereits verstorbenen Bruder nicht "mitzählen" dürfte. Als er dann von dieser grundsätzlichen Möglichkeit per Zufall erfuhr, wollte er rückwirkend die bereits gezahlten Studiengebühren ersetzt haben. Die beklagte Universität hatte daraufhin leicht sarkastisch geantwortet:
"Dass bei der Befreiung von der Studiengebühr im Hinblick auf die Geschwisterregelung auch verstorbene Geschwister berücksichtigt werden könnten, sei als Zugeständnis seitens des Wissenschaftsministeriums zu sehen und werde derzeit so gehandhabt. Gesetzlich festgelegt sei dies nicht. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass eine solche interne Handhabungshilfe der Öffentlichkeit bekanntgemacht werde."
Das Gericht folgte dem letztlich nicht. Die Uni muss jetzt noch einmal neu entscheiden. Der Student hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung von den Studiengebühren (im Gesetzestext steht nämlich nur, Studierende sollen befreit werden - ein Anspruch ergebe sich nur dann, wenn die Befreiung verpflichtend geregelt worden wäre). Das Gericht im O-Ton:
"Der Kläger [der Student, AnmdRed] kann beanspruchen, dass die Beklagte [die Universität, AnmdRed] über seinen Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr für das Wintersemester 2009/2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet [...]. Das Verwaltungsgericht hätte der Verpflichtungsklage deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Im Übrigen ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Befreiung und daraus folgend zum jetzigen Zeitpunkt auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Studiengebühren."
Gedenket der Toten, könnte man also sagen. Auch beim Gang auf die Behörden.

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