Das führt dann mitunter auch zum Erfolg - teilweise mit Nebenwirkungen für denjenigen, der die Kamera aufgestellt hat. Denn datenschutzrechtliche (und schlimmere) Regelungen lauern überall - und sicherlich bei Überwachungskameras. Das zeigen zwei Geschichten, die ich diese Woche gelesen habe:
1. Fahrraddieb bei YouTube
Ein Fahrraddieb wird von der Kamera eines Erfurter Computerladens bei seiner Untat gefilmt: Das Fahrrad war vor dem Geschäft abgestellt worden, die Kamera erfasste auch den Bürgersteig. Der Ladeninhaber stellt das Filmchen bei YouTube ein, und aufgrund der Rückmeldungen wird der Täter gefasst. Diebstahl in besonders schwerem Fall, stellt das Gericht letztlich fest - eigentlich bestraft mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Im Urteil steht aber dann "nur" eine Geldstrafe von 1.800,- Euro. Der Täter sei durch den Film bei YouTube, aber auch durch die danach einsetzende Berichterstattung (teilweise mit Verlinkung zum - mittlerweile gesperrten - Film) an den Pranger gestellt worden. Das sei bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, so die Thüringer Allgemeine.
Doch auch der Ladeninhaber musste Konsequenzen erleiden: Denn die Datenschutzbehörde drohte ihm ein Bußgeld in Höhe von 300.000,- Euro an. Die Überwachung des eigenen Ladens sei rechtmäßig, nicht aber die Überwachung des Bürgersteigs. Das sei Sache der Polizei, der Ladenbesitzer könne nicht einfach auf eigene Faust ermitteln. Die Kamera zeigt jetzt nur noch züchtig auf das eigene Geschäft. So teuer könnte also Selbstjustiz sein...
2. Brötchendieb bei Facebook
Ganz so weit ist es beim Düsseldorfer Brötchendieb noch nicht. Hier wurde eine Überwachungskamera installiert, nachdem über Wochen immer wieder Brötchen geklaut worden waren, die ein Bäcker täglich vor die Tür eines Wirts ablegte und die für dessen Gastbetrieb gedacht waren. Die Videofalle schnappte zu - der Film wurde bei Facebook veröffentlicht, und der Täter wurde auch hier erkannt. Die Ermittlungen in diesem Fall laufen noch.
Doch auch hier könnte der Wirt noch Schwierigkeiten bekommen. Das Landeskriminalamt sieht es nämlich nicht gerne, wenn sich Private in die Aufgaben der Polizei einmischen. Und auch die Datenschützer weisen darauf hin, dass solche Videoaufnahmen nicht rechtmäßig sind: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des mutmaßlichen Diebes, aber auch derjenigen Passanten, die möglicherweise gegen ihren Willen gefilmt worden seien, könnte verletzt sein.
3. Fazit
Man sollte es sich schon gut überlegen, ob man selbst mit Videokameras gegen Straftäter vorgeht.
- Innerhalb der eigenen Geschäftsräume kann das erlaubt sein, wenn man entsprechend darauf hinweist und die Kunden nicht "ausspäht" - eine Kamera in der Umkleidekabine oder in der Toilette sind dabei jedoch beispielsweise tabu.
- Eine Überwachung des öffentlichen Raumes - also beispielsweise des Bürgersteigs vor den Geschäftsräumen - ist regelmäßig unzulässig.
- Das Ganze kann einen ganzen Strauß von Gesetzen tangieren. Schon oben genannt worden sind das Datenschutzrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In Frage kommen aber auch noch Ansprüche der Gefilmten aus dem Kunsturhebergesetz. Und ob ein Videofilm, der unter Umgehung von Rechten Dritter in einem Gerichtsverfahren verwertet werden darf, steht noch auf einem ganz anderen Blatt. Eventuell greift hier nämlich ein Beweisverwertungsverbot. Und dann hat man ganz umsonst gefilmt - und sich dabei noch strafbar gemacht.
- Spannend sind auch die Kommentare zum gleichen Thema beim Kollegen Udo Vetter (dem ich an dieser Stelle für den "vetten" Back-Link danke).
- Hier ein Fall in Weinsberg bei Heilbronn, den mir eine Leserin mitteilte: Wie der Weinberg-Täter überführt wurde - hier war eine Infrarotkamera im Einsatz.





Ist das hier eine "öffentliche Fahndung" ?
AntwortenLöschenhttp://www.bilkinfo.de/nachrichten/dirk-unger.html
Ich stoße mich am Begriff "Veröffentlicht".
Um zur obigen Seite zu gelangen, müssen Sie eine
individuelle Verbindung zu einem privaten Server
aufbauen und von dort aus ganz explizit die Inhalte
abrufen. Technisch gesehen ist dies ein Vorgang
analog zu einem Telephonat. Ein Telephonat ist vom
Wesen her aber niemals öffentlich.
@Hans Bonfigt Gerade dadurch, dass hier verlinkt wird, erhält das schon eine ganz andere Qualität als ein Telefonat, oder nicht?
AntwortenLöschenIch muss zwar eine individuelle Verbindung zum Server aufbauen, aber dann ist die Information
AntwortenLöschenöffentlich, d.h. für jedermann sichtbar da dieses durch keine Vorkehrungen verhindert wird.
Via Telefon kann der "Fahnder" entscheiden ob er die Information nur einer "geschlossenen" Benutzergruppe zur Verfügung stellt.
Das könnte er hier auch, tut es aber nicht.
WO der "Wanted" Zettel ins Dorf gehängt wird ist egal. Wenn die Öffentlichkeit ihn sehen kann ist es öffentlich.
So liegen durch den Inhalt und deren Verbreitung auf dieser Seite mehrere Rechtsverstösse vor.
Ausserdem gibt es ja wohl ein laufendes noch nicht abgeschlossenes Verfahren.
Somit ist er noch nicht mal als Täter verurteilt.