Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, sagt: Die Gewerbeauskunft-Zentrale darf ihre Formulare nicht mehr in der bisherigen Form einsetzen, da sie irreführend sind. Hier mein Artikel zum Thema.
Die Firma GWE Wirtschaftsinformationsges. mbH, bekannt durch ihr Online-Branchenbuch Gewerbeauskunft-Zentrale.de, musste eine empfindliche Niederlage vor dem Landgericht Düsseldorf hinnehmen. Wie die Anwaltskanzlei Ferner mitteilt, wurde die Verwendung des für die Akquise von Neukunden genutzten Formulars untersagt.
Die üblicherweise von der Firma genutzten Formulare, die mir aus zahlreichen Mandaten vorliegen, versuchen zu verschleiern, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.
Das (noch nicht rechtskräftige) Urteil wurde in einer wettbewerbsrechtlichen Sache erlassen, und nahm Anstoß daran
- dass bei einer zweijährigen Mindestvertragslaufzeit mit einem Monatspreis geworben werde, was gegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) verstoße;
- dass gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) verstoßen werde, was nach § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig sei;
- dass die im Kopf des Formulars gewählte Bezeichnung "Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge" mit dem Gewerberegister verwechselt werden könnte, und dieser Eindruck durch vorausgefüllte Felder und die generelle Gestaltung des Formulars noch gefördert werde;
- dass auch Gewerbetreibende häufig unter Zeitdruck stünden und mit nur einem Blick zwischen Werbung und wichtiger Post unterscheiden müssten.
...und weitere Infos zu diesem Thema:
- Alter Wein in neuen Schläuchen
- Ungewollter Branchenbuch-Eintrag: Zahlen für das zweite Jahr?
- Branchenbuchmasche mal wieder - mit neuem Anwalt (Teil 2)
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- Zum Urteil des AG Münster v. 03.11.10, Az.: 3 C 2811/10
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