13.04.2011

Schwacke-Automietpreisspiegel bei Ersatz von Mietwagenkosten weiterhin relevant

Lediglich abstrakte Einwände des Fraunhofer-Instituts und die Vorlage von Internetangeboten, die einen anderen Zeitraum betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt abgefragt worden sind, sind nicht geeignet, den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage in Frage zu stellen.
Das hat jetzt das Landgericht Freiburg bekräftigt.

Wer nach einem Unfall die Kosten für einen Mietwagen verlangen kann, darf nicht einfach einen beliebigen Mietwagen wählen. Er muss wie ein "verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch" handeln. In der Regel werden daher nur die Kosten für den "Normaltarif" erstattet - teurere Tarife, beispielsweise "Unfallersatztarife" bekommt der Geschädigte nur, wenn er beweisen kann, dass mit normalem Aufwand kein Mietwagen zum Normaltarif erhältlich war.

Der bekannte Schwacke-Automietpreisspiegel wird von Gerichten als geeignete Schätzungsgrundlage für den sogenannten „Normaltarif“ akzeptiert. (Daneben kommen übrigens auch der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen zur Anwendung und sind bereits vom Bundesgerichtshof als mögliche Berechnungsgrundlage abgenickt worden; siehe hierzu auch Urteil des BGH vom 12.04.2011, Aktenzeichen VI ZR 300/09.)

Um einen höheren Tarif fordern zu können, muss der Geschädigte schon genau aufzeigen, warum der "Normaltarif" nicht greift. Nach dem Urteil genügt es nicht, Angebote von Mietwagenfirmen vorzulegen, die
  • sich auf einen anderen regionalen Bereich beziehen,
  • eine feste Mietdauer aufweisen, wenn die Mietdauer für den Ersatz des Unfallwagens noch nicht feststeht,
  • auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen (und damit ggf. von der jeweiligen Auslastung abhängig) sind, da diese Preise Schwankungen unterliegen können
  • aus einem bundesweit agierenden Internetportal entnommen sind, da dies einen "Sondermarkt" darstelle, der nicht mit dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sei
Spannend auch, wie sich das Gericht die Vorlage von relevanten Gegenangeboten vorstellt:
"Erforderlich wäre daher die Vorlage von Preislisten oder Preisverzeichnissen verschiedener, am Ort der Anmietung tätiger Mietwagenunternehmen, sei es in Papierform oder als hinterlegtes PDF-file o.ä."
Man darf also auch pdf-Dateien vorlegen. Nach meiner Erfahrung brächte das manchen Richter in gewisse Schwierigkeiten. Daher rate ich zur Anfertigung von Ausdrucken.

Auch nur allgemeine Hinweise auf mögliche Schwachstellen in der Preisermittlung durch Schwacke sind nicht ausreichen. Sie müssen schon konkret auf den vorliegenden Einzelfall bezogen sein, wie das Gericht feststellt:
"Daher sind auch Einwendungen gegen die Methodik einer als Schätzungsgrundlage in Frage kommenden Übersicht nur dann beachtlich, wenn zugleich dargetan ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Einzelfall auswirken. Damit stehen zunächst Gutachten einer Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht entgegen, die sich allein mit dessen allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch auseinandersetzen, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den vorliegenden Einzelfällen zu bieten."
Wollen Sie also sicher gehen, erkundigen Sie sich vor der Anmietung eines Ersatzautos nach den diesbezüglichen Schwacke-Werten. Sonst bleiben Sie vielleicht auf einem Teil Ihrer Kosten sitzen.

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