Hinsichtlich der letzten Aussage ist jetzt das Urteil des OLG Stuttgart vom 03.02.2011, Aktenzeichen: 2 U 61/10, veröffentlicht worden, das mit folgenden Leitsätzen zusammengefasst wird:
- Die auf der primär Kinder ansprechenden Verpackung eines Früchtequarks angebrachte Werbeaussage "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" erweckt die Vorstellung, das Produkt weise bei (nahezu) täglichem Konsum ähnliche Vorteile für die Ernährung auf wie Milch, ohne dass sein (nahezu) täglicher Konsum aufgrund einer von Milch deutlich abweichenden Zusammensetzung mit Nachteilen, insbesondere für Kinder, verbunden ist.
- Die unter 1. wiedergegebene Werbeaussage stellt weder eine nährwert- noch eine gesundheitsbezogene Angabe i. S. der Legaldefinitionen in Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln (VNGA) und auch keinen Verweis i. S. v. Art. 10 Abs. 3 VNGA dar und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
- Die unter 1. wiedergegeben Werbeaussage stellt aber eine Irreführung i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 2, Satz 2 Nr. 1 LFBG dar, wenn der damit beworbene Früchtequark auf dieselbe Menge bezogen gegenüber (Voll-)Milch ein Mehrfaches an Zucker enthält.
Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden, die beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 36/11 geführt wird.





Erst wenn aus dem letzten Kopf einer selbsternannten Supermami dieses Zeug vom Einkaufszettel gestrichen wurde, wird sich der Hersteller etwas überlegen müssen, das ohne bedenken auf dem Frühstückstisch stehen kann.
AntwortenLöschen"Irreführung i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 2, Satz 2 Nr. 1 LFBG" (Was fürn Satz?)
AntwortenLöschen§ 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFBG
Absatz 1, Satz1: "Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben."
Absatz 1, Satz 2: "Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn"
Nr.1: "1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,"
Das ist Blödsinn, da es sich um einem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2!!! LFBG handelt.
"2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,"