11.04.2011

"Sonderpreis" an sofortige Zahlung bei Lieferung und Rechnungsstellung gekoppelt: unwirksam!

Ein Möbelhaus hat mir ihren Kunden Sonderpreise vereinbart - diese wurden aber abhängig gemacht von einer schnellen Zahlung. In den Verträgen über Lieferung und Montage einer Kücheneinrichtung wurde folgende Klausel verwendet:
"Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig"
Das stellt eine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingung) dar und verstößt gegen § 309 Nr. 2b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und ist deswegen unwirksam, sagt nun das Landgericht Darmstadt.

Denn:
  1. Geschuldet gewesen sei nicht nur die Lieferung, sondern auch die Montage. Das Möbelhaus hätte nach der Klausel jedoch nur liefern, nicht montieren müssen, und hätte dennoch sofort die volle Zahlung verlangen können. Es sei nicht einmal klar, ob vollständig und mängelfrei geliefert worden sein müsste.

  2. Auch das Wort "Rechnungsstellung" sei nicht konkret genug:

    "Nach dem von dem Kläger [dem Möbelhaus, AnmdRed] gewählten Wortlaut müssten die Beklagten
    [die Käufer, AnmdRed] die Rechnung in dem Moment begleichen, in dem sie als Dokument existent geworden ist, etwa durch das Ausdrucken am Computer. Dies ist nicht möglich. Insofern müsste in die Klausel das Erfordernis des Rechnungszugangs hineingelesen werden, da eine noch bei dem Kläger befindliche Rechnung, von deren Existenz die Beklagten nichts wissen, auch nicht beglichen werden kann."

  3. Außerdem werde ein mögliches Zurückbehaltungsrecht der Käufer eingeschränkt bzw. sogar ausgeschlossen - der Käufer werde somit unangemessen benachteiligt. Er müsste sich nämlich bei unvollständiger Lieferung oder fehlerhafter Montage entscheiden, ob er den Sonderpreis voll zahle und damit auf sein Zurückbehaltungsrecht verzichte, oder ob er dieses Recht ausübe, dann aber nicht mehr in den Genuss des Sonderpreises käme.
Das Gericht kommt also zu dem Entschluss:
"Damit wird die Kundenseite letztlich des Zurückbehaltungsrechts als ihres 'effektivsten Druckmittels beraubt' (Becker in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 309 Rn. 1), mit dem die ordnungsgemäße Erbringung der vom Verwender geschuldeten Gegenleistung durch Verweigerung der von diesem begehrten Leistung sichergestellt werden soll."
Damit ist also der vereinbarte "Sonderpreis" der endgültige Preis. Die Küchenkäufer mussten nicht den "ursprünglichen" Preis zahlen.

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