Nachdem vor Kurzem bekannt wurde, dass die Firma ATU nunmehr nicht mehr für ihre Dienstleistungen mit der Bildmarke des Autoherstellers werben darf, sind jetzt die Verkäufer von Postern und Blechschildern dran:
Der nach eigenen Angaben "weltgrößte Poster- und Printstore" vertreibt im Internet u.a. zwei Blechschilder, auf denen Autos und auch das Signet von Volkswagen zu sehen sind: Einmal ein roter VW-Bus auf gelbem Grund, einmal ein roter Käfer Cabrio auf blauem Grund. Mehr ist auf den - nostalgisch anmutenden - Schildern nicht zu sehen.
Der Internetshop wurde zunächst vom Landgericht Frankfurt zur Unterlassung verurteilt und dazu, die Schilder zurückzurufen, zu vernichten, Auskunft über den Vertrieb zu erteilen und auch die Abmahnkosten und sonstigen Schäden zu zahlen. Hiergegen wurde Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht Frankfurt jetzt mit Urteil entschied:
Zwar läge hier keine "markenmäßige Benutzung" vor - denn es sei erkennbar, dass die Schilder nicht von VW oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Denn zum einen würden darauf Fahrzeuge präsentiert, die VW in dieser Form seit vielen Jahren nicht mehr herstelle. Und auch die Werbung auf Blechschildern sei heute nicht mehr üblich:
"Blechschilder waren ein in den 30`er Jahren des vorigen Jahrhunderts gebräuchliches Werbemittel. Sie werden jedoch heute nicht mehr als solche eingesetzt."Eine Warenähnlichkeit zwischen den Schildern und Kraftfahrzeugen sei nicht gegeben.
Jedoch werde mit der konkreten Gestaltung der Blechschilder der Ruf der zweifellos bekannten Makre ausgebeutet, indem sie "von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf oder Ansehen" profitierten.
Der Internetshop hatte argumentiert, "die Nostalgieschilder würden vom Verkehr als Erinnerung an eine – durch die Fahrzeuge der Klägerin mitgeprägte - Epoche und nicht als Werbeschilder verstanden."
Das war für das Gericht aber nicht ausreichend:
"Hier sind die Blechschilder so gestaltet, dass die Darstellung der zeichenrechtlich geschützten Fahrzeuge ebenso wie der dort abgebildeten Marken den einzigen Inhalt der Dekoration ausmacht. Der „nostalgische“ Anklang erschöpft sich in der Wiedergabe des damaligen Fahrzeugmodells, ein Bezug zur damaligen Zeitgeschichte wird nicht hergestellt. Für einen Verbraucher können die bekannten Fahrzeugmodelle der Klägerin und eine hierauf bezogene Affinität den einzigen Grund für den Erwerb der Artikel darstellen. [...] Es geht daher nicht in erster Linie darum, Sympathie mit den KfZ-Modellen oder der damaligen Epoche zu erwecken sondern vielmehr darum, den in den Klagemarken enthaltenen guten Ruf auszunutzen, um überhaupt Kunden mit entsprechendem Affektionsinteresse anzusprechen."
Um diesem Eindruck entgegenzuwirken, stünden der Beklagten unzählige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, um ihren Blechschildern ein „historisierendes“ und ggf. „sympathiegetragenes“ Bild der damaligen Fahrzeuge der Klägerin zu geben. Davon habe sie aber keinen Gebrauch gemacht, sondern Fahrzeuge und Marken der Volkswagen AG isoliert dargestellt.
Diese Art der Verwendung der Markenzeichen sei nicht hinzunehmen, das Urteil der Vorinstanz wurde so weit bestätigt.
Es zeigt sich einmal wieder: Werbung mit Marken, insbesondere mit so bekannten Marken wie VW, sollte gut durchdacht und rechtlich abgesichert sein. Fragen Sie lieber einen Anwalt, bevor Sie ähnliche kostenreiche Erfahrungen machen müssen wie dieser Postershop.
Links:





0 Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Ich freue mich über Ihre Kommentare. Bitte halten Sie sich aber an die Netiquette - keine Beleidigungen, keine Beschimpfungen, keine rassistischen, sexistischen oder sonstwie diskriminierenden Äußerungen, bitte. Ich behalte mir vor, Kommentare zu kürzen oder zu löschen und weise darauf hin, dass die in Kommentaren geäußerten Ansichten nicht unbedingt meinen entsprechen.