Der zweite - auch diesen Beitrag überschreibende - Wortwitz wird nicht wirklich ausgeschrieben (ö statt oe), drängt sich aber auf: Da wird berichtet von Prof. Thomas Hoeren, der einem "Kunden" der OPM Media GmbH geraten haben soll, deren Verlangen nach Zahlung der oben genannten 96,- Euro nicht nachzugeben. Was dann schließlich wohl zu einem Urteil vom Amtsgericht Münster vom 05.05.2011, Aktenzeichen: 7 C 3998/10 führte, in dem der beklagte "Kunde" dann doch die 96,- Euro zahlen musste. Und zum Kommentar der Prozessgewinner "Spätestens mit dem zu erwartenden Kostenfestsetzungsbeschluss dürfte der Kunde zukünftig mit Informationen vom Hören-Sagen kritischer umgehen." Hoeren-Sagen hätten sie mal schreiben sollen...
Also, was ist von dem Urteil zu halten, das vielleicht den nächsten Rechnungen wieder gerne beigelegt werden wird?
- Der Beklagte hat zum einen offenbar zugegeben, sich überhaupt angemeldet zu haben.
- Und dann hat er sich nicht auf sein Widerrufsrecht berufen, das ihm aber wahrscheinlich noch zustand.
So lange in Prozessen gegen diese Internet-Anbieter nicht sämtliche Register gezogen werden, wird es auch noch Urteile wie das des Amtsgerichts Münster geben. Und da hilft leider auch nicht die Rückfrage bei Herrn Prof. Dr. Thomas Hoeren, der im Übrigen den meines Erachtens richtigen Rat gegeben hat: Nämlich nicht zu zahlen. Da hilft dann vielleicht eher ein Anwalt, der mit vor Gericht geht, die richtigen Argumente zur richtigen Zeit bringt. Und nicht nur einfach behauptet, alles sei Abzocke, das würde man doch deutlich sehen.
Doch schauen wir uns das Urteil doch mal genauer an:
1.) Vertragsschluss
Das Gericht stellte hier fest, der Beklagte habe sich durch Absendung der E-Mail auf der Internetseite www.live2gether.de am xx.xx.2010 beim Internetportal zur Bildung von Wohngemeinschaften angemeldet und damit das entsprechende Vertragsangebot der Klägerin angenommen.
Spannend ist schon das. Denn lag überhaupt ein Angebot des Internetportals vor? Nach Aussage deren eigener AGB nicht, denn darin steht
"Der Kunde fordert mit Eingabe und Absendung der Daten, die in das auf der Website vorgehaltene Online- Registrierungsformular einzutragen sind, die OPM Media GmbH zur Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Online- Angebotes auf. Mit Eingabe der Daten in das Registrierungsformular ist ein rechtlich bindendes Angebot des Kunden noch nicht verbunden."Danach wird durch Absenden des Formulars also erst einmal die OPM Media GmbH "zur Abgabe eines Angebotes" aufgefordert. Aha. Danach liegt im Absenden des Formulars noch keine Annahme des möglicherweise bestehenden Angebots, es ist auch selbst noch kein Angebot, sondern nur die Aufforderung zum Absenden eines Angebots. Erst dieses müsste dann vom Kunden angenommen werden. Komplizierter als gewöhnlich, ich weiß, aber so steht´s eben geschrieben in den AGB. Die hat der Richter wohl nicht wirklich gelesen.
Und wie ist dieser Vertragsschluss überhaupt bewiesen worden? Durch Vorlage einer ausgedruckten E-Mail? Die wer wann mit welchem Inhalt wirklich geschrieben hat? Nunja, doch weiter im Text:
2.) Erkennbarkeit der Kosten
Der Beklagte sagte dann noch, er habe die für ihn entstehenden Kosten während der Anmeldung nicht erkennen können und die Klausel sei insofern rechtswidrig.
Das Gericht wies darauf hin, dass sowohl in den AGB also auch neben dem Anmeldeformular im zweiten Absatz ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kosten aufgeführt sei. Zudem sei unten noch einmal der Gesamtpreis angegeben.
Das "unten" soll heißen: "wenn man so weit herunterscrollt". Denn zwischen Absendebutton und dem Kostenhinweis sind einige Leerzeilen eingeschoben, so dass man nicht unbedingt mit der Nase auf darauf gestoßen wird. Hierzu hätte man vielleicht etwas sagen können.
Auch dass neben dem Anmeldeformular davon die Rede ist, dass man ein "Angebot für einen zwölfmonatigen Datenbankzugang zum Preis von monatlich acht Euro inkl. Mehrwertsteuer " bekommt, hätte man meines Erachtens noch etwas genauer beleuchten können: So ist beispielsweise ein Gesamtpreis nicht angegeben, was manche Gerichte schon als Grund dafür sehen, dass das Angebot die Kostenpflicht verschleiert.
Die AGB selbst sind zum einen recht lang. Zum anderen würde allein die Preisangabe in den AGB nach meiner Meinung nicht ausreichen, um einen kostenpflichtigen Vertrag zu stützen (und die beiden anderen Angaben sind ja unzureichend, q.e.d.).
3.) Fazit
Also, ich denke, da wäre mehr drin gewesen. Auf der anderen Seite habe ich bislang nur das Urteil in der Fassung gelesen, die auf den Seiten der Klägerin angegeben ist - eine Originalfassung habe ich bislang noch nicht, auch wenn ich nicht denke, dass darin mehr steht.
Ach ja: Interessanterweise öffnen sich die Links bei live2gether.de zu den AGB, der Widerrufsbelehrung und den Datenschutzbestimmungen nur bei aktiviertem JavaScript. Wer das ausgeschaltet oder beispielsweise mithilfe von NoScript blockiert hat, bekommt nach dem Klick auf den Link gar nichts zu sehen. Können diese Informationen dann Vertragsbestandteil werden? Wie die Gerichte das wohl beurteilen würden?
Jetzt bleibt nur zu hoffen, dass der Beklagte wenigstens noch daran denkt, seinen nunmehr gerichtesfest beurteilten Zugang zu kündigen. Ansonsten bekommt er demnächst die Rechnung für das zweite Vertragsjahr...
*der Beklagte hat sich dem Faksimile der Entscheidung nach zu urteilen, doch anwaltlich vertreten lassen.





>Jetzt bleibt nur zu hoffen, dass der Beklagte wenigstens noch daran denkt, seinen nunmehr gerichtesfest beurteilten Zugang zu kündigen. Ansonsten bekommt er demnächst die Rechnung für das zweite Vertragsjahr...<
AntwortenLöschenSie glauben doch nicht wirklich das es sich um ein echtes Opfer handelt oder???
>Ich weiß ja nicht, ob der Beklagte hier durch einen Anwalt vertreten war. Der Wortlaut des Urteils deutet aber eher darauf hin, dass dem nicht so war.* Zwei Sachen fallen nämlich auf:<
Das man keine Skrupel hat Dr. Hoeren namentlich zu nennen, aber den Anwalt der Gegenseite verschweigt, und, dass dieser sich recht ungeschickt verhalten haben muss, verleitet zu der Vermutung, dass der Anwalt nicht wirklich bemüht war zu gewinnen.
In Rostock scheint es genauso weiterzugehen:
AntwortenLöschenhttp://opm-media-gmbh.blogspot.com/
Die geradezu sensationelle Dreistigkeit dieses Herren ist hier noch gar nicht wirklich aufgefallen. Wenn man den Blog aufruft, bekommt man nur Kurzfassungen mit dem darunterstehenden link "weiterlesen". Wenn man jetzt diesen link bei dem besagten Artikel klickt, ändert sich die Suchmaschinenbefehlszeile wie folgt:
AntwortenLöschen"http://opmmedia.wordpress.com/2011/05/14/amtsgericht-munster-nie-auf-falschen-professor-hoeren/#more-33"
Ich denke nicht, dass sich Prof. Dr. Hoeren das gefallen lassen müsste.