Bei beiden Büchern handelte es sich um eine Vorauflage, was aber nicht ausdrücklich gesagt wurde.
Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs klagte dagegen vor dem Landgericht Köln, der Verband hielt den unterlassenen Hinweis auf die Vorauflage für irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Das Gericht stimmte dem zu: Bei Werken wie dem Duden oder einem Reiseführer sei die Aktualität für den Leser von Bedeutung. Wer ein Buch billiger anbietet und dabei verschweigt, dass es sich um eine ältere Vorauflage handelt, könne damit die Entscheidung beeinflussen, ob das Buch gekauft werde oder nicht.
Der Sternchenhinweis "gebundener Ladenpreis aufgehoben" gebe über die Aktualität des Buchs jedenfalls keine Auskunft. Galeria Kaufhof hatte argumentiert, dass dem Käufer die Buchpreisbindung bekannt sei und er daraus schon schließen könne, dass ein billigeres Buch nicht die aktuelle Auflage haben könne.
Dem folgte das Gericht aber aus zwei Gründen nicht: Zum einen hatte es "durchaus Zweifel" daran, dass dem Verbraucher die Buchpreisbindung bekannt sei. Und selbst wenn, müsste er aus der Preisreduzierung nicht automatisch auf eine Vorauflage schließen: Denn es gebe ja noch mehr Gründe für herabgesetzte Preise bei Büchern: Räumungsverkäufe oder Mängelexemplare seien exemplarisch in §§ 7 und 9 BuchPrG (Buchpreisbindungsgesetz) genannt.
Streitwert der Entscheidung war immerhin 5.000,- Euro.
Weisen Sie als Buchverkäufer also besser ihre Käufer darauf hin, wenn Sie Vorauflagen verkaufen. Zumindest bei Büchern, deren Aktualität wichtig ist, gehen Sie sonst das Risiko einer teuren Abmahnung ein.
Hingewiesen auf dieses Urteil des Landgerichts Köln Urteil vom 21.04.2011, Aktenzeichen: 31 O 594/10, hat der Kollege Solmecke mit seinem Beitrag "Vorsicht Kostenfalle", aus dem auch die Entscheidung im Volltext abgerufen werden kann.
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