Nur 3,83 Euro statt der geforderten 1.600,- Euro sprach das Landgericht Arnsberg einem Mobilfunkanbieter zu. Dessen Kunde hatte sein Handy nur für ein paar Gespräche und SMS genutzt und war wohl von der hohen Rechnung überrascht worden. Wahrscheinlich hatte er mit einem "alten" Handyvertrag ein neues Smartphone genutzt, das eben auch gerne mal ungefragt Datenverbindungen aufbaut, um Softwareupdates zu machen oder Kartenmaterial herunterzuladen.
Das Gericht bemängelte, "dass die Tarife nicht gedeckelt seien und erst bei einer vierstelligen Summe eine Sicherheitssperre greife." So jedenfalls die Pressemeldung. Da die Rechnungspositionen nur die immer gleich lautende Formulierung aufführte, fehle die Nachvollziehbarkeit der Rechnung - die Beweislast aber für die Leistungserbringung liegt bei dem Mobilfunkbetreiber. Und die konnte er wohl nicht erfüllen.
Hier das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12.04.2011, Aktenzeichen: I-3 S 155/10 im Volltext.
[Update 30.06.2011]
Der Volltext ergibt, dass das Gericht davon ausging, dass allein der Einzelverbindungsnachweis im vorliegenden Fall nicht ausreichend war, um die Gebühren zu beweisen. In diesem war nämlich nicht die hier in Frage stehende Datenverbindung genau aufgeschlüsselt, sondern es wurde nur Beginn, Dauer und Datenvolumen der Datenverbindung sowie die Bezeichung "GPRS by Call Web" aufgeführt.
Das genügte dem Gericht mit Blick auf § 45i Abs. 2 S. 1 TKG und § 45e TKG nicht, wonach der Handynutzer vom Anbieter eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind." Eine solche Nachprüfung sei anhand der gegebenen Daten aber hier gerade nicht möglich. Welche Datenverbindung stattgefunden habe, konnte dem Einzelverbindungsnachweis nicht entnommen werden.
Datenschutzrechtliche Aspekte (Welche Informationen über die Datenverbindung darf überhaupt gespeichert werden?) kamen in der Entscheidung im Übrigen nicht zur Sprache.
Das hier könnte Sie auch interessieren:
10.05.2011
Handyrechnung: Statt 1.600,- Euro nur 3,83 Euro zu zahlen
von
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
Labels:
Handyvertrag,
Mobilfunkvertrag,
Telefonrechnung,
Verbraucherschutz
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)





0 Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Ich freue mich über Ihre Kommentare. Bitte halten Sie sich aber an die Netiquette - keine Beleidigungen, keine Beschimpfungen, keine rassistischen, sexistischen oder sonstwie diskriminierenden Äußerungen, bitte. Ich behalte mir vor, Kommentare zu kürzen oder zu löschen und weise darauf hin, dass die in Kommentaren geäußerten Ansichten nicht unbedingt meinen entsprechen.