31.05.2011

Schönheitsreparaturen: zulässige Klausel + zulässige Klausel = unzulässige Klausel

Der Vermieter nutzte einen Standard-Mietvertrag, in dessen § 5 eine Klausel zu Schönheitsreparaturen stand. Danach sollte der Mieter die Reparaturen übernehmen, auch ein Fristenplan war Teil dieser Regelung. Diese Klausel war für sich genommen rechtswirksam und verstieß nicht gegen AGB-Recht.

Allerdings gab der Vermieter sich damit nicht zufrieden und vereinbarte gleichzeitig mit dem Mieter, dass dieser auch beim Auszug noch renovieren sollte. In einem eigens hinzugefügten § 19 wurde vereinbart, dass die in § 5 stehende Fristenregelung nicht gelten solle. Aber: "Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung renoviert und in ursprünglichem, bezugsfertigen Zustand zu übergeben." Auch diese individuell ausgehandelte Klausel ist für sich genommen nicht ungültig.

Zusammengenommen aber führten die beiden Klauseln dazu, dass der Mieter gar nichts renovieren musste:
"Allerdings führen diese Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einem so genannten Summierungseffekt und sind deshalb in ihrer Gesamtheit unwirksam. Auch wenn beide Regelungen in zwei getrennten Paragrafen mit unterschiedlichen Überschriften enthalten sind, müssen sie ihrer Bestimmung wegen als zusammengehörig gewertet werden und zwar auch dann, wenn - wie hier - es sich bei der einen um eine Formularklausel handelt und die andere auf individueller Vereinbarung beruht (vgl. hierzu BGH NJW 1993, 532). Derartige, jeweils für sich unbedenkliche Klauseln haben wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs einen Summierungseffekt und führen in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und zwar gerade auch in dem Fall, dass die formularvertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mit einer Individualvereinbarung zusammentrifft, wonach bei Auszug auf alle Fälle eine Endrenovierung durchzuführen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2116). Dies hat zunächst gem. § 307 Abs. 1 BGB zur Folge, dass die Formularklausel unwirksam ist (vgl. hierzu BGH a.a.O.)."
Das führte dann dazu, dass beide Klauseln nach § 139 BGB unwirksam wurden - und zwar unabhängig davon, ob die Regelung als AGB oder als Individualabrede zu werten war.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 20.05.2011, Aktenzeichen: 10 C 14/11


Lassen Sie also lieber mal einen Anwalt über Ihren Mietvertrag schauen. Er kann Ihnen sagen, ob entsprechende Klauseln wirksam sind oder nicht.

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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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2 Kommentare:

  1. Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.

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  2. Ihre zweite Rechtsauffassung halte ich für falsch. Die Klausel in § 19 ist schon für sich genommen unwirksam: Muss der Mieter die Wohnung in jedem Fall bei Vertragbeendigung in renoviertem Zustand übergeben, so muss er mehr tun, als der Vermieter nach § 535 BGB verpflichtet wäre zu tun. Ergo: unwirksam.

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