Das Gericht hatte nämlich in einem Einzelfall festgestellt, dass die Preise der Mietwagengruppe 3, die der Kläger beanspruchte, höher waren als die der Gruppe 4. Das Gericht zog daraus den Schluss, dass die Schätzgrundlage insoweit aus sich heraus widersprüchlich und daher ungeeignet sei.
Zur zweiten häufig herangezogenen Schätzgrundlage, dem Fraunhofer Mietpreisspiegel, sagte das Gericht nichts, denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme hatte es keine Zweifel, dass etwaige Mietwagenkosten des Klägers ausreichend reguliert wurden. Das Gericht nahm dabei Bezug auf § 287 ZPO (Zivilprozessordnung), nach dem es unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über die Schadenshöhe urteilen darf.
Amtsgericht Kehl, Urteil vom 28.02.2011, Aktenzeichen: 4 C 205/10
Über die Schwacke-Liste hatte auch das Landgericht Freiburg vor Kurzem zu entscheiden und stellte fest, dass sie immer noch als Grundlage herangezogen werden könne, wenn der Einzelfall nicht Anlass zur Kritik gebe. Einen solchen Anlass hat das Amtsgericht Kehl nun in seinem Urteil gefunden.
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