In einem interessanten Fall durfte musste die Telekom jetzt ihr Schweigen brechen.
Angefangen hatte es mit einem One-Night-Stand: Frau, Mann, Sex. Man kannte voneinander nur die Vornamen - und die Handynummer. Als der Frau klar wurde, dass die Nacht nicht ohne Folgen geblieben und sie schwanger geworden war, wollte sie das freudige Ereignis ihrem Liebhaber telefonisch mitteilen. Der war not amused, meldete sich fortan nicht mehr bei der Frau und kündigte sogar seinen Handyvertrag.
Als die Frau Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragte und nur den Vornamen des Erzeugers (ich hasse dieses Wort) Vaters angeben konnte, wurden ihr die Leistungen versagt. Also ging sie vor Gericht, verklagte die Telekom auf Auskunft, wer denn hinter der ihr bekannten, mittlerweile aber abgemeldeten Handynummer steckte.
Das zuständige Landgericht Köln wies die Klage ab. Denn die Frau habe kein Auskunftsrecht gegen die Telekom: Eine "allgemeine, nicht aus einem besonderen Rechtsgrund abgeleitete Auskunftspflicht" gebe es im deutschen Recht nicht.
"Allein die Tatsache, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, [begründe] keine Auskunftspflicht."Das wusste wohl auch ihr Anwalt und führte daher findigerweise §§ 13a, 13 UKlaG (Unterlassungsklagegesetz) ins Feld. Der passte aber nicht auf den Sachverhalt, so das Gericht:
Zwar folgt aus diesen Vorschriften ein Anspruch gegen einen Erbringer von Telekommunikationsdiensten auf Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift eines Beteiligten an Telekommunikationsdiensten. Dieser Anspruch setzt jedoch nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften voraus, dass der Betroffene die Angaben zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche benötigt. Es handelt sich um Ansprüche auf Unterlassung der Lieferung unbestellter Waren, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung. Einen Auskunftsanspruch zur Durchsetzung der von der Klägerin beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung sieht § 13a UKlaG demgegenüber nicht vor.Wenn man keine Anspruchsgrundlage mehr findet, muss oft der § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) herhalten - "Treu und Glauben" lautet das Stichwort. Aber auch aus diesem Grundsatz ergebe sich kein Auskunftsanspruch. Dieser sei nur gegeben, "wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Auskunftfordernden und dem Inanspruchgenommenen besteht". Zwischen der Frau und dem Telefonanbieter gebe es aber überhaupt keine Beziehung, etwa einen Vertrag.
Doch hier machte das Gericht noch einen Schlenker - und brachte die Frau dann auf die rettende Idee: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht - im Grundgesetz in den Artikeln 1 und 2 enthalten - stehe in einem solchen Fall zwar nicht ihr selbst zur Seite. Denn verfassungsrechtlich geschützt sei nur die Kenntnis der eigenen Abstammung und die Kenntnis, ob eine andere Person von einem selbst abstamme. Aber das Kind selber habe ja vielleicht dieses Recht (wobei das Gericht auch noch ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2004, Aktenzeichen: 54 C 5095/04, verwies, das in einer vergleichbaren Fallgestaltung einen Auskunftsanspruch des Kindes ohne Rückgriff auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrecht abgeleitet hatte.)
Das brachte die Frau auf die rettende Idee - und kurze Zeit später klagte das Kind selbst auf Auskunft. Und hatte jetzt vor dem Amtsgericht Köln Erfolg. Wie die Kölnische Rundschau meldet,
"...ließ das Gericht bei „der Abwägung der Persönlichkeits-Interessen von Vater und Kind die Interessen des Kindes überwiegen, das seine Herkunft ermitteln und seine Unterhaltsansprüche durchsetzen wolle". Mit anderen Worten: Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist wichtiger als das Recht des Vaters auf Schutz seiner Daten. Das Urteil ist, wie ein Gerichtssprecher gestern bestätigte, bereits rechtskräftig."So sehr mir das Thema Datenschutz auch am Herzen liegt, so sehr habe ich mich über dieses Urteil gefreut. Leider liegt es noch nicht im Volltext vor, ich werde es aber nachreichen.
Links:
- Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.09.2010, Aktenzeichen: 1 O 207/10
- Bericht der Kölnischen Rundschau über das Urteil des Amtsgerichts Bonn, Aktenzeichen: 104 C 593/10
- Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2004, Aktenzeichen: 54 C 5095/04





Bitte sagen Sie mir: Wieso haben Sie sich über das Urteil gefreut?
AntwortenLöschenHier ist doch offensichtlich ein Kind mißbraucht worden, um für die Mutter eine Erwerbsquelle zu erschließen. Denn ganz sicher macht sich ein 5-jähriges Kind keine Gedanken, aus wessen Geld seine Grundbedürfnisse befriedigt werden. Es ist auch kaum wahrscheinlich, daß dieses Kind ein dringendes Bedürfnis hat, zu erfahren, wer sein Vater ist. Derartige Bedürfnisse erwachen, wenn überhaupt, erst in einem späteren Alter.
Es bleibt also, die Interessen des Vaters und der Mutter vergleichen. Es ist die Frau, welche letztlich bestimmt, ob sie Mutter wird, oder nicht. Sie hat auch das alleinige Recht zur Abtreibung, d.h. der Vater hat kein Widerspruchsrecht. Es ist anzunehmen, daß er kein Kind zeugen wollte, die Frau hingegen eins empfangen wollte, oder ihre Empfängnis jedenfalls inkauf nahm.
Sie hat ihn also über den Tisch gezogen. So muß es dem unfreiwilligen Vater jedenfalls erscheinen.
Natürlich hätte auch der Mann besser aufpassen können. Dazu gehört auch, ein evtl. benutztes Kondom nicht in der Wohnung zurückzulassen.
Anders sähe es aus, wenn die Frau vergewaltigt worden wäre. Aber das wird ja nicht behauptet. Sie hat eine selbstbestimmte Entscheidung getroffen - und nutzt die Arglosigkeit des Mannes jetzt aus.
Nochmals: Es wundert mich, daß Sie als Mann sich über das Urteil freuen.
Noch zur Ergänzung:
AntwortenLöschenWill ein unterhaltspflichtiger Mann hingegen wissen will, ob er wirklich der Vater ist, dann wird ein (evtl. notgedrungen) heimlicher Test unter Strafe gestellt, und dies ebenfalls mit einem Recht des Kindes (nämlich auf informationelle Selbstbestimmung) begründet.
Selbstverständlich wird auch hier das Kind nicht gefragt, zumal es ja auch i.d.R. gar nicht die Reife hat, eine solche Frage begründet zu beantworten.
In beiden Fällen wird ein Recht des Kindes herangezogen, um das mütterliche Unterhaltsbegehren durchzusetzen. Und je nach Opportunität hat das Kind ein Recht, etwas zu erfahren und auch ein Recht, daß es - oder Andere - etwas nicht erfahren.
Wie soll man diese Rechtspraxis nennen? Kindesmißbrauch! Es gibt eben nicht nur einen sexuellen, sondern auch einen pekuniären Kindesmißbrauch, wobei dann mütterliche und staatliche Interessen konvergieren. Insofern ist die Kennzeichnung unserer Staatsform als "Gynokratie" gerechtfertigt.